Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_122/2017
Urteil vom 20. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Bundesrichter Donzallaz, Haag, Gerichtsschreiberin Straub.
Verfahrensbeteiligte A.C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. September 2016.
Sachverhalt:
A.
A.C.________ (geboren 1975) ist deutscher Staatsangehöriger. Am 28. Juli 2015 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug in Freiburg (D) entlassen, worauf er in die Schweiz reiste und am 2. August 2015 beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin (und heutigen Ehefrau) B.C.________ und zwecks Stellensuche stellte. A.C.________ ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. April 2016 ab. Die Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 28. September 2016).
C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. Februar 2017 erhebt A.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 3. Februar 2017 nicht eingetreten, da das Urteil des Kantonsgerichts bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht rechtskräftig wird, womit die dortige Aufforderung, die Schweiz "bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils" zu verlassen, noch keine Wirkung entfaltet. Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Amt für Migration und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen des Regierungsrats und hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung bezüglich dem Beginn einer psychotherapeutischen Begleitung sei offensichtlich aktenwidrig und von Amtes wegen zu berichtigen. Er habe sich bereits am 4. November 2015 zur ambulanten Nachsorge gemeldet, was das am 3. Februar 2016 (recte: 4. Januar 2016) beim Regierungsrat eingereichte Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 16. Dezember 2015 bestätige. Im April 2016 sei es zu einem Wechsel der Betreuungsperson gekommen. Es habe damit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits weit vor dem Entscheid des Regierungsrates ein psychiatrisch-psychologisches Setting bestanden. Angesichts des aktenkundigen Schreibens der Psychiatrie Baselland vom 16. Dezember 2015 steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits im November 2015 um eine Therapie bemühte. Die vorinstanzliche Feststellung, er sei erst seit April 2016 bei Dr. D.________ in psychotherapeutischer Behandlung, ist jedoch zutreffend. Ob und inwieweit seine Therapiebereitschaft mit der beantragten Aufenthaltsbewilligung zusammenhängt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden und ist vorliegend nicht relevant.
3.1. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz (AuG; SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 12 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180 mit Hinweisen).
3.2. Als Ehegatte einer Schweizerin hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 51 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden. Dies jedenfalls dann, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C_1011/2016 vom 21. März 2017 E. 4.4; 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).
3.3. Die Angehörigen eines Staates, der Vertragspartei des FZA ist, haben grundsätzlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie haben ferner das Recht, sich bis zu sechs Monate zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 erster Satz Anhang I FZA). Die Bewilligung zur Stellensuche kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen befand sich der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses in einem Arbeitsverhältnis. Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zwecks Stellensuche. Eine solche ist jedoch seit November 2013 nicht belegt. Auch zur vorgebrachten temporären Erwerbstätigkeit liegen keine Belege vor, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, die Frist von sechs Monaten gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. eine allenfalls nach Art. 18 Abs. 3 VEP verlängerte Frist wäre im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht abgelaufen gewesen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hat eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt, ein Anwesenheitsrecht unter der Voraussetzung, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, und sie überdies krankenversichert ist. Die Herkunft der finanziellen Mittel spielt dabei keine Rolle; sie können auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1 S. 43 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und genügend krankenversichert ist, hat er gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA unbestrittenermassen einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dieses Anwesenheitsrecht kann gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20). Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich jedoch ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C_831/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2.1). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen).
4.1. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Die Verurteilung durch das ausländische Gericht erfolgte für Delikte, bei denen es sich nach der hiesigen Rechtsordnung um Vergehen handelt (Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. c BetmG [SR 812.121] i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), und die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte in Deutschland kann als gesichert gelten (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird in der Beschwerde nicht bestritten.
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftig die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit stören wird und eine Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs nach FZA gerechtfertigt erscheint.
Er macht geltend, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus. Seiner letzten Verurteilung vom 16. Oktober 2013 habe ein Delikt zugrunde gelegen, das in der Schweiz nicht als qualifizierte, sondern als einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betrachtet worden wäre und eine geringere Strafe zur Folge gehabt hätte. Die Einfuhr von einem Kilo Marihuana nach Deutschland stelle zwar eine Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar, diese Gefahr sei aber nicht erheblich, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung von Marihuana keine erhebliche Gefährdung der Konsumenten ausgehen könne. Die weiteren Verurteilungen hätten sich im Bereich von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von einem Jahr bewegt und die Taten seien meistens im Zusammenhang mit Geldknappheit erfolgt. Auch diese Delinquenz vermöge keine erhebliche Gefährdung der Gesellschaft zu begründen. Er sei vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden, weil ihm das kriminalprognostische Gutachten vom 3. Juli 2015 eine gute Legalprognose attestiert habe. Vorausgesetzt sei, dass er sich aus seinem schädlichen Beziehungsnetz lösen und zu seiner heutigen Ehefrau begeben könne. Der Beschwerdeführer habe eine ambulante Therapie begonnen und seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keine neuen Straftaten begangen. Dank der stabilen Beziehung zu seiner Ehefrau sei er nicht in sein altes Problembewältigungsmuster zurückgefallen. Auch sein Bewährungshelfer zeichne eine positive Entwicklung auf. Angesichts seiner Lebensumstände seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Grund zur Annahme einer aktuellen erheblichen Rückfallgefahr geben würden. Die Einschränkung seines Freizügigkeitsrechts sei daher nicht rechtmässig.
4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er hat während vieler Jahre immer wieder delinquiert und namentlich wiederholt Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte verübt. Etliche Male wurde er deswegen zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilt. Aus dem Umstand, dass die Freiheitsstrafen mehrheitlich weniger als ein Jahr betrugen, lässt sich nicht schliessen, er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht erheblich gestört. Vielmehr zeugen die vielen Verurteilungen von einer anhaltenden Geringschätzung der öffentlichen Ordnung. Zudem delinquierte er auch während laufenden Bewährungsfristen und liess sich durch Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
Das kriminalprognostische Gutachten vom 3. Juli 2015, auf das sich die Vorinstanz stützt, schloss sich der Einschätzung der Strafvollzugsbehörde an, wonach aus spezialpräventiven Überlegungen ein längerer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug keine Verbesserung der Entlassungsvoraussetzungen mehr biete. Seine persönliche Bewährung, welche nach der Entlassung beginnen werde, wurde wesentlich von einem stabilisierenden Umfeld abhängig gemacht. Auch der Beschwerdeführer selbst führt aus, eine gute Legalprognose sei nur gegeben, soweit er sich aus seinem vormaligen schädlichen Beziehungsumfeld löse und sich zu seiner Ehefrau begeben könne. Der Gutachter ortete die Ursache für die Delinquenz des Beschwerdeführers in einer virulenten Suchtstruktur und äusserte die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, wenn er wieder selbstverantwortlich in einer Krise reagieren müsse, zur Selbstaufgabe und zum Suchtmittelkonsum zurückkehren. Auch für den Fall, dass seine neue Schweizer Familie ihn in Krisensituationen stützen könne, sei eine Therapie höchst ratsam. Der Gutachter stellte ihm, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, keine vorbehaltlos gute Prognose, sondern befürwortete die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug primär, weil ein längerer Verbleib in der Justizvollzugsanstalt die Entlassungsvoraussetzungen respektive den angestrebten Resozialisierungseffekt nicht verbessert hätte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft und der Wohnsitznahme in der Schweiz eine Therapie begann (vgl. E. 2 hiervor) und hier offenbar eine für ihn stabilisierende Beziehung führt. Seine Anstrengungen sind ihm zugute zu halten, ihr längerfristiger Erfolg hängt aber von zahlreichen Voraussetzungen ab (stabile Beziehung, prosoziales Umfeld, gesicherte Arbeitsstelle, fortgesetzte Therapie, Drogenabstinenz). Dass er sich in der ersten Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten hat, lässt noch keine verbesserte Prognose zu. Gemäss Gutachten vom 3. Juli 2015 besteht in Krisensituationen ein hohes Rückfallrisiko für den Beschwerdeführer, und es ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Krise nach wie vor zur Selbstaufgabe und zum Suchtmittelkonsum zurückkehren würde. Dafür, dass sich - wie er beteuert - sein Problembewältigungsmuster geändert hätte, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb nicht von seinem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig erneut stören wird.
4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Straftat, welche zur Verurteilung vom 16. Oktober 2013 geführt habe, wäre in der Schweiz weniger hart bestraft worden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Im Ausland begangene Delikte können Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auch rechtfertigen, wenn die Schweiz dafür mildere Strafen vorsieht (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass, wenngleich die Gefahren des Cannabiskonsums für die menschliche Gesundheit vergleichsweise gering sind, die Droge dennoch nicht unbedenklich ist (vgl. Urteil 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f. und 117 IV 314 E. 2g/aa S. 322 f.). Dass die Gefahren als gering eingestuft werden, führt im Übrigen auch in der Schweiz nicht zur Straffreiheit von Einfuhr und Handel mit dieser Substanz. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem Umstand, dass er in der Schweiz vermutlich zu weniger als 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die festgestellte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, bezieht sich sodann nicht ausschliesslich auf Betäubungsmitteldelikte, sondern erstreckt sich auch auf weitere Bereiche, in denen er in der Vergangenheit wiederholt Straftaten verübte (insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist nach dem Gesagten mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar.
5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 mit Hinweisen). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.).
5.2. Wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen, liegt regelmässig kein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert wurde, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht verletzt (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.).
6.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien nicht gegeben, da ein solcher nicht verhältnismässig wäre. Er habe ein überwiegendes privates Interesse an einem drogen- und deliktfreien Leben. Dafür sei er auf Unterstützung durch seine Ehefrau angewiesen. Eine Rückkehr nach Deutschland berge für ihn die Gefahr, in die Nähe seines bekannten Umfeldes zu geraten und erneut in die Delinquenz abzurutschen. Damit habe er ein erhöhtes Interesse am Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe könne auch nicht ohne Weiteres in Deutschland gelebt werden, da seine Frau dort kaum ein Einkommen wie in der Schweiz erzielen könnte und der Unterhalt der Familie somit nicht gesichert wäre. Ausserdem habe sie dort kein soziales Beziehungsnetz.
6.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf und hat abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau keine enge Bindung zum Land. Eine Rückkehr nach Deutschland ist für ihn weder mit sprachlichen noch mit kulturellen Problemen verbunden. Es dürfte ihm zudem auch in Deutschland möglich sein, sich vom geltend gemachten schlechten Einfluss seines früheren Umfeldes, von dem er sich vermutlich gelöst hat, fernzuhalten. Der vorinstanzlichen Würdigung, dass seiner Ehefrau die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland zumutbar sei, hält der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegen. Aufgrund der Grenznähe von ihrem Wohn- und Arbeitsort ist es für sie möglich, mit ihm auszureisen, ohne die Verbindung zu ihrem sozialen Umfeld zu verlieren oder eine neue Anstellung suchen zu müssen, sodass kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Straub