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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_595/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_595/2024, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_595/2024

Urteil vom 27. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Maria König,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2024 (VG.2024.12/E).

Sachverhalt:

A.

Der österreichische Staatsangehörige A.________ (geb. 1959) ist in der Schweiz geboren. Seine Mutter ist Schweizer Staatsangehörige, während sein verstorbener Vater österreichischer Staatsangehöriger war. A.________ hielt sich von seiner Geburt bis in das Jahr 2012 mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz auf. Im Jahr 2012 zog er in das grenznahe U.________, Deutschland, woraufhin seine Niederlassungsbewilligung erlosch.

A.a. Am 15. Mai 2019 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei seiner Lebenspartnerin. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau erteilte ihm am 17. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum erwerbslosen Aufenthalt, da A.________ nachgewiesen hatte, dass er über ein Vermögen von rund EUR 80'000.-- verfügte. Am 1. Mai 2020 trat A.________ eine Anstellung als Verkäufer und Möbelrestaurateur an. Am 22. Mai 2020 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Diese wurde ihm am 8. Juli 2020 erteilt.

A.b. Per 15. Juli 2020 verlor er seine Anstellung. Einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte A.________ nicht. Am 1. Dezember 2020 trat er eine neue Stelle an, die ihm per 26. Januar 2021 aber wieder gekündigt wurde. Am 29. Januar 2021 meldete er sich für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente an. Seit April 2022 bezieht er eine Altersrente und zudem Ergänzungsleistungen. Am 1. September 2022 stellte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht und gewährte A.________ das rechtliche Gehör. Am 4. November 2022 reichte er eine Stellungnahme ein.

B.

Mit Entscheid vom 13. März 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.________ aus der Schweiz weg.

B.a. Den von A.________ gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 13. März 2023 erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. Januar 2024 ab. Es erwog im Wesentlichen, A.________ habe seine Arbeitnehmereigenschaft aufgegeben, weshalb er keinen Anspruch als Arbeitnehmer habe. Auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht könne er sich nicht berufen, weil er vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit keiner Beschäftigung von zwölf Monaten nachgegangen sei. Zum erwerbslosen Aufenthalt sei A.________ nicht berechtigt, da er Ergänzungsleistungen beziehe und somit nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Ein Härtefall sei nicht erkennbar, weshalb ihm auch keine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Der Widerruf sei im Übrigen verhältnismässig, da der kinderlose A.________ nicht besonders integriert sei.

B.b. Am 5. Februar 2024 erhob A.________ gegen den Entscheid des Departements vom 3. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

Mit Entscheid vom 4. September 2024, zugestellt am 28. Oktober 2024, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es wies A.________ an, die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 4. September 2024. Es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz oder das Departement mit der Anweisung zurückzuweisen, bei der Arbeitslosenversicherung die Arbeitsbemühungen zu edieren. Angesichts der Anordnung, der zufolge der Beschwerdeführer die Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids vom 4. September 2024 zu verlassen habe, hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 28. November 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Während die Vorinstanz und das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde beantragen, lassen sich das Departement und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf eine Replik.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats und angesichts seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz gerade noch in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 7 lit. c des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).

1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe festgestellt, es sei nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer intensiv um eine Arbeitsanstellung bemüht habe. Dies treffe, so der Beschwerdeführer, offensichtlich nicht zu. Er habe im Jahr 2020 insgesamt 31 Bewerbungen versendet. Auch in den Jahren 2021 und 2022 habe er jeweils zwei Bewerbungen eingereicht. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seien seine Bemühungen dokumentiert. Die Vorinstanz habe seine Bemühungen offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).

3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wirft die Vorinstanz ihm nicht grundsätzlich vor, keine Bemühungen zur Stellensuche getätigt zu haben. Vielmehr bemängelt sie, der Beschwerdeführer habe nach seinem Verlust der Arbeitsstelle am 15. Juli 2020 sowie erneut am 26. Januar 2021 keine intensiven Bemühungen getätigt (vgl. E. 7.5.2 des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass er die vor Bundesgericht angeführten 31 Bewerbungen im Jahr 2020 alle vor dem Verlust der Arbeitsstelle am 26. Januar 2021 getätigt hat. Dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2021 und 2022 je zwei Bewerbungen eingereicht habe, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.

3.4. Nach dem Dargelegten liegt kein offensichtlich unrichtig festgestellter Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vor, weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA sowie von Art. 4 Anhang I FZA.

4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob er einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA habe. Gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA dürfe eine gültige Aufenthaltserlaubnis dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er unfreiwillig keine Beschäftigung mehr habe. Er habe die Frühpensionierung unfreiwillig angetreten, da er keine Stelle mehr gefunden habe. Seine Chancen auf einen Wiedereinstieg in das Berufsleben seien sehr gering gewesen. Er sei im Zeitpunkt des Rentenbezugs am 1. April 2022 sowie im Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unfreiwillig arbeitslos gewesen. Er habe selbst nach der Anmeldung zum Rentenbezug weiterhin nach einer Arbeitsstelle gesucht. Die Vorinstanz habe sein Verbleiberecht nur verneint, da er sich weder im Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung im Januar 2021 noch im Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft im Juli 2021 während mindestens drei Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, sei er doch erst im Mai 2019 in die Schweiz eingereist. Für die Berechnung der Dreijahresfrist, so der Beschwerdeführer, sei aber auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 13. März 2023 abzustellen. Am 13. März 2023 habe er sich mehr als drei Jahre in der Schweiz aufgehalten.

4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei unfreiwillig arbeitslos geworden, weshalb die Regelung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entgegenstehe.

4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive respektive zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2.2.1). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile 2C_162/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.6.1; 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1).

4.2.2. Art. 61a Abs. 4 AIG (SR 142.20) sollte die bundesgerichtliche Praxis zum Freizügigkeitsabkommen im nationalen Recht kodifizieren (vgl. Urteile 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 3.3; 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 3.2). Gemäss Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG erlischt bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (vgl. Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG).

4.2.3. In der vorliegenden Angelegenheit arbeitete der Beschwerdeführer lediglich vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli 2020 (2.5 Monate) und vom 1. Dezember 2020 bis zum 26. Januar 2021 (rund 2 Monate) - mithin in Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von (insgesamt) weniger als einem Jahr (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA; BGE 147 II 1 E. 2). Er hatte in der Folge keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Bst. A.b hiervor). Das (letzte) Arbeitsverhältnis endete am 26. Januar 2021, sodass der Beschwerdeführer gemäss Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG sechs Monate nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses per 26. Juli 2021 (von Gesetzes wegen) die Arbeitnehmereigenschaft verlor.

4.2.4. Es ist nicht offenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Anwendung von Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG in der vorliegenden Angelegenheit im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA stehen sollte. Angesichts der äusserst kurzen Erwerbstätigkeit ist im Lichte der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es hätten ab Juli 2021 keinerlei ernsthafte Aussichten mehr darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finde. Da der Beschwerdeführer nicht in den Genuss des Höchstanspruchs von 380 Taggeldern (rund 12 Monate) der Arbeitslosenversicherung gekommen ist (vgl. auch Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5), ist auch nicht die 18-monatige Frist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung respektive die kongruente Regelung von Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG, sondern Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG massgebend.

4.2.5. Nicht von Belang ist im Weiteren, dass das Migrationsamt das Widerrufsverfahren erst einleitete, nachdem der Beschwerdeführer eine vorzeitige Altersrente samt Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Die Aufenthaltsberechtigung nach dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich direkt aus dem Staatsvertrag. Die Bewilligung ist lediglich deklaratorisch, weshalb die Aufenthaltsberechtigung unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung besteht oder nicht besteht (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; Urteil 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 4.3). Unbesehen des Umstands, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erst mit Entscheid vom 13. März 2023 widerrufen wurde, gilt sie somit gestützt auf Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG ab dem 26. Juli 2021 als erloschen.

4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die vorinstanzliche Berechnung der Fristen bei der Beurteilung des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA.

4.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 26. Juli 2021 nicht mehr über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt hat, scheint es zumindest fraglich, ob er sich im Zeitpunkt seiner Frühpensionierung per 1. April 2022 noch auf das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA berufen kann (vgl. Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.4; vgl. auch Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4). Soweit sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen rechtfertigen, sind für das Bestehen des Verbleiberechts bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70 eine vorausgegangene Beschäftigung von zwölf Monaten und ein vorausgegangener Mindestaufenthalt von drei Jahren erforderlich (vgl. Urteile 2C_565/2022 vom 14. April 2025 E. 4 ff., zur Publikation vorgesehen; 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 4.3 i.f.; 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5).

4.3.2. Der Beschwerdeführer ist weder einer einjährigen Beschäftigung nachgegangen noch erfüllt er die Voraussetzung eines vorausgegangenen Mindestaufenthalts von drei Jahren. Er ist nach seiner Einreise in die Schweiz am 19. Mai 2019 unbestrittenermassen nur vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli 2020 (2.5 Monate) und vom 1. Dezember 2020 bis zum 26. Januar 2021 (rund 2 Monate) erwerbstätig gewesen. Im Zeitpunkt seiner Frühpensionierung im April 2022 hat er sich noch nicht drei Jahre in der Schweiz aufgehalten. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er verlangt, die Berechnung der einjährigen und dreijährigen Frist sei ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsentzugs am 13. März 2023 vorzunehmen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.5 hiervor), ergibt sich die Aufenthaltsberechtigung nach dem Freizügigkeitsabkommen direkt aus dem Staatsvertrag. Die Bewilligung ist lediglich deklaratorisch, weshalb der Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs von vornherein nicht von Bedeutung sein kann.

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Frühpensionierung noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt hat, sind die Voraussetzungen von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung Nr. 1251/70, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids), nicht erfüllt.

4.4. Nach dem Dargelegten ist keine Verletzung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 4 Anhang I FZA zu erkennen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung seines Aufenthaltsrechts "gestützt auf sein Grundrecht auf Privatleben" beanstandet, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Namentlich setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der ausführlichen Würdigung der Vorinstanz seiner Integration und mit der Interessenabwägung unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK auseinander (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen fusst die Kritik an der Interessenabwägung im Wesentlichen auf der unbegründeten Sachverhaltsrüge zu den Bemühungen des Beschwerdeführers, wirtschaftlich Fuss zu fassen (vgl. E. 3 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

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