GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
VA 24 19 Urteil BGer 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025/Abweisung (P 24 9) Entscheid vom 6. Januar 2025 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, Advokaturbüro Langstrasse 4, Postfach 1063, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justiz Nidwalden, Migration, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegner, und Regierungsrat Nidwalden, Regierungsgebäude, 6371 Stans, Vorinstanz.
Gegenstand Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung; Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Nidwalden vom 2. Juli 2024 (RRB Nr. 470).
2 │ 19
Sachverhalt: A. A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 27. Oktober 2020 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung (VI1-act. 284 ff.). Am 13. November 2020 heiratete er in Chur die deutsche Staatsbürgerin B.__ (VI1-act. 279 ff.). Weil seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte, erteilte ihm das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM GR) ebenfalls eine bis am 26. Juli 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (VI1-act. 268 ff.). Am 27. September 2021 ging beim AFM GR eine vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Formular «Abmelde-Erklä- rung/Definitiver Wegzug ins Ausland» ein, mit welchem der Beschwerdeführer erklärte, den Wohnsitz in der Schweiz definitiv aufzugeben und sich per 24. September 2021 nach Gambia abzumelden. Dadurch erlosch seine Aufenthaltsbewilligung (VI1-act. 241). Am 10. April 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, worauf ihm das AFM GR im Rahmen des Familiennachzugs erneut eine bis am 26. Juli 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte (VI1-act. 166 f.). Es verlängerte diese Bewilligung anschliessend bis am 26. Juli 2024 (VI1-act. 27 f.).
B. Am 3. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Amt für Justiz Nidwalden, Abteilung Migration (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um Kantonswechsel (VI1-act. 5 f). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2023 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Abteilung Mig- ration mit, sie wolle sich scheiden lassen (VI1-act. 327). Am 15. November 2023 rief sie wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten die Polizei. Diese nahm den Beschwerde- führer vorläufig fest und verfügte für 14 Tage die Ausweisung aus der Wohnung seiner Ehefrau in X.__ (VI1-act. 361 f. und 374 ff.). Die Ehefrau stellte Strafanzeige/Strafantrag wegen Dro- hung und Beschimpfung (VI1-act. 358 f.). Der Einzelrichter des Kantons Nidwalden wies am 28. November 2023 superprovisorisch die Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu und verbot dem Beschwerdeführer, sich ihrem Wohnort oder ihrer Arbeitsstelle näher als 100 m zu nähern oder mit ihr Kontakt aufzunehmen (VI1-act. 381 ff.). Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 bestätigte er diese superprovisorisch ver- fügten Anordnungen (VI1-act. 404 ff.).
3 │ 19
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwer- deführers um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Er wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungs- fall – an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Verfügung zu verlassen. Die Gebühr von Fr. 400.– auferlegte er dem Beschwer- deführer (VI1-act. 466 ff.).
D. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regie- rungsrat des Kantons Nidwalden (nachfolgend: Vorinstanz) am 2. Juli 2024 (RRB Nr. 470) kostenfällig ab, wobei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung gewährt wurde (BF-Bel. 1).
E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss der Vorinstanz am 26. August 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes (amtl. Bel. 1): « 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwer- deführer die Bewilligung zu verlängern. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten Beschwerdegegners.»
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2024 bestätigte die Prozessleitung des Ver- waltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer auf, Be- lege zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen (amtl. Bel. 3). Nach Eingang dieser Belege hiess die Prozessleitung mit Verfügung vom 16. September 2024 (P 24 9) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwältin Lisa Rudin als unent- geltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, wobei für das Anwaltshonorar ein Kos- tendach von Fr. 2'650.– (zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt wurde.
4 │ 19
G. In seiner Vernehmlassung vom 30. September 2024 beantragte der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 4). Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin verzichtete mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 auf eine Replik und reichte ihre Kostennote ein (amtl. 7). Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.
H. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die vorliegende Beschwerde anlässlich seiner Sitzung vom 6. Januar 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend be- raten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1. 1.1 Letztinstanzliche Entscheide einer Nidwaldner Verwaltungsbehörde – worunter der Regie- rungsrat Nidwalden fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden angefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünferbesetzung entschei- det (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Regierungsrates Nidwalden (RRB) Nr. 470 vom 2. Juli 2024 Beschwerde erhoben. Darin wurde seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Beschwerdegegners abgewiesen, mit welcher wiederum sein Gesuch um Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden war (BF-Bel. 1). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.
5 │ 19
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 70 Abs. 1 VRG [NG 265.1]). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers kostenfällig ab- gewiesen. Das bedeutet, dass der Entscheid des Beschwerdegegners, wonach die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und er aus der Schweiz weggewie- sen wird, bestehen blieb. Der Beschwerdeführer hat somit am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.
1.3 Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides einzureichen (Art. 71 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid ging am 5. Juli 2024 beim Beschwerdeführer (respektive seiner damaligen Rechtsvertretung) ein (BF-Bel. 1). Die 20-tägige Frist endete damit – unter Berück- sichtigung des Fristenstillstandes (Art. 33a Abs. 2 Ziff. 2 VRG) – am 26. August 2024. Die an diesem Tag eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte somit fristgerecht (amtl. Bel. 1).
1.4 Nachdem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die übrigen verfahrensrechtli- chen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden (vgl. Art. 54 f. VRG).
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, können sich die Beschwerdeführer auch darauf berufen, die ange- fochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvoll- ständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG). Die Parteien sind nach Massgabe des
6 │ 19
kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht aus- reichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen (Art. 88 Abs. 2 VRG). Die im vorinstanzlichen Verfah- ren zur Sache gestellten Anträge können die Parteien hingegen nicht ausdehnen oder inhalt- lich anpassen (Art. 91 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache gestellten Parteianträge nicht hinausgehen (Art. 94 VRG).
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20).
3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Dieser Aufenthaltsanspruch knüpft gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzt damit voraus, dass die Ehegattin, von der die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewil- ligung in der Schweiz besass. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt, sofern sich noch im Land aufhält (BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_34/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.2.2; 2C_268/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.1; 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1; 2C_71/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2).
7 │ 19
3.3 Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Schweiz und hält sich – soweit bekannt – weiterhin in der Schweiz auf (VI1-act. 185 und 467 E. 2.1 in fine). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt und daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann. Zunächst wird geprüft, ob die Ehege- meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat (nachfolgend: E. 4) und danach, ob der Be- schwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (nachfolgend: E. 5), bevor abschliessend über die Kosten entschieden wird (nachfolgend: E. 6).
4.1 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, so- lange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Der massgebliche Zeitpunkt für die nachträgliche Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Been- digung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; 136 II 113 E. 3.2). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut. Bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 2C_351/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.3; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2). Ob eine Trennungsphase bei der relevanten Ehedauer berücksichtigt werden kann, beurteilt sich nach Art. 49 AIG. Denn während sich das Addieren von Perioden des Zusammenlebens auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützt, wonach es genügt, dass die Ehegemeinschaft – wenn auch mit Unterbrüchen – weiter bestanden hat, stützt sich die Anrechnung von Perioden des Ge- trenntlebens auf Art. 49 AIG, welcher zusätzlich das Vorliegen wichtiger Gründe für das
8 │ 19
Getrenntleben voraussetzt. Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegat- ten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwir- kungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 482 E. 3.2; Urteil 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.1 m.w.V.). Für die Berücksichtigung von Perioden des Getrenntle- bens ist es folglich nicht ausreichend, dass während des Getrenntlebens noch eine Aussicht auf Wiedervereinigung bestand. Die Ehegatten müssen nicht nur die feste Absicht haben, die Ehegemeinschaft weiterzuführen, sondern auch qualifizierte Gründe angeben, welche das Ge- trenntleben rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_281/2018 vom 26. März 2018 E. 3.2.3).
4.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die anrechenbare Ehedauer am 13. November 2020 mit der Heirat in der Schweiz begann, und am 29. November 2023 mit der E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner endete, in welcher sie mitteilte, sie wolle sich trennen und die Ehe auflösen (BF-Bel. 1 E. 2.2.3 ff.). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, die Parteien hätten bereits 2016 in Gambia geheiratet. Weil sie ein Anerkennungsverfahren für zu aufwendig und lang- wierig erachtet hätten, hätten sie in der Schweiz erneut geheiratet. Es bestünden keine Anzei- chen, dass die in Gambia geschlossene Ehe nicht gültig sei, womit die dreijährige Ehedauer bereits mit der Einreise des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2020 zu laufen begonnen habe (amtl. Bel. 1 Rz. 10). Zum Ende der Ehedauer führt er aus, angesichts des Verhaltens der Ehefrau, die sich am 29. Oktober 2023 zum wiederholten Mal an die Behörden gewandt habe, gleichzeitig aber die Beziehung zum Beschwerdeführer unterhalten habe, könne die E-Mail vom 29. Oktober 2023 noch nicht als Aufgeben gelten. Vielmehr habe die Ehe bis zur Auseinandersetzung vom 15. November 2023 mit anschliessendem Verlassen der gemeinsa- men Wohnung durch den Beschwerdeführer gedauert. Folglich habe die Ehegemeinschaft in jedem Fall mehr als drei Jahre gedauert (amtl. Bel. 1 Rz. 11 – 18).
9 │ 19
4.3 Ob die anrechenbare Ehe bereits mit der (ersten) Einreise des Beschwerdeführers am 27. Ok- tober 2020 oder mit der Heirat in der Schweiz am 13. November 2020 begann und mit der E-Mail der Ehefrau an den Beschwerdegegner vom 29. Oktober 2023 oder mit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung am 15. November 2023 endete, kann offenbleiben. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die anrechenbare Ehe- dauer am 27. Oktober 2020 begann und am 15. November 2023 endete, erfüllt er die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche Ehedauer von drei Jahren nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2021 die Schweiz verlassen hat und nach Gambia gereist ist (VI1-act. 210 ff.). In diesem Zusammenhang reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Einwohneramt Maienfeld zwei Dokumente ein: Ei- nerseits ein von beiden Ehepartnern unterzeichnetes und auf 14. September 2021 datiertes Schreiben, wonach sie den gemeinsamen Wohnsitz per 24. September 2021 auflösen, sich trennen und scheiden lassen wollen, dass der Zivilstand auf «getrennt» zu ändern und ab dem 24. September 2021 nur noch die Ehefrau an der bisherigen Wohnadresse wohnhaft sei (VI1- act. 242). Andererseits ein auf 24. September 2021 datiertes und vom Beschwerdeführer un- terzeichnetes Formular «Abmelde-Erklärung/Definitiver Wegzug ins Ausland», in welchem der Beschwerdeführer erklärt, den Wohnsitz in der Schweiz per 24. September 2021 definitiv auf- zugeben und sich nach Gambia abzumelden, die Pensionskassengelder am 17. September 2021 ausbezahlt erhalten zu haben und zur Kenntnis nimmt, dass damit seine Aufenthaltsbe- willigung erlischt (VI1-act. 241). Überdies findet sich in den Akten ein Gesuch(sentwurf) der Ehefrau an das Regionalgericht Landquart vom 15. September 2021, in welchem sie beantragt, dass ihr Ehemann umgehend das Haus verlassen und ausziehen muss, sowie die Scheidung nach Art. 115 ZGB verlangt (VI1-act. 249 ff.). Im E-Mailverkehr vom 17. August 2021 bis 26. September 2021 mit dem AFM GR betonte die Ehefrau mehrmals, auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers, dass sie sich schnellstmöglich scheiden lassen und den Kontakt zu ihrem Ehemann komplett abbrechen will (VI1-act. 244 ff.). Es erschliesst sich aus den Akten weiter, dass der Beschwerdeführer am 16./17. Oktober 2021 von Gambia via Belgien in die Schweiz zurückfliegen wollte, in Belgien allerdings an der
10 │ 19
Weiterreise gehindert wurde, weil seine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erloschen war, weshalb er schliesslich nach Gambia zurückgeführt wurde (VI1-act. 210 ff.; 225 ff.). In einer von einer gambischen Notarin am 14. März 2022 beglaubigten Erklärung gab der Beschwer- deführer an, er habe sich nie aus der Schweiz abmelden wollen, er habe die Abmeldung, die in Deutsch geschrieben gewesen sei, nicht lesen können, und deshalb nicht gewusst, was er unterschreibe. Er habe einen Retourflug gebucht, was zeige, dass er in die Schweiz zurück- reisen wollte. Er wolle sich nicht scheiden lassen und beabsichtige, in der Schweiz mit seiner Frau zu leben (VI1-act. 217). In den Akten befindet sich zudem ein Schreiben seiner Ehefrau vom 17. März 2022, in dem sie ausführt, der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt, sich abzumelden, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Sie und ihr Mann hätten in der Vergangenheit Prob- leme gehabt, die sie nun hätten lösen können. Dem Einwohnermeldeamt habe sie bereits mit- geteilt, ihren Status wieder auf «verheiratet und bestehende Lebensgemeinschaft» zu setzen, weil sie «nicht mehr getrennt» seien. Sie möchten sich nicht scheiden lassen und bitte darum, das Familiennachzugs-Verfahren zu beschleunigen (VI1-act. 221). Auch dem Einwohneramt Maienfeld schrieb sie, dass sie «nicht mehr getrennt» seien (VI1-act. 220). Am 10. April 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und erhielt wieder eine Aufenthaltsbe- willigung (VI1-act. 166 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten somit vom 24. September 2021 bis zum 10. April 2022 und damit während rund sechseinhalb Monaten getrennt voneinander, die Ehe- frau in der Schweiz und der Ehemann im Ausland (zunächst Belgien, dann Gambia). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine solche Periode des Getrenntlebens nur an die Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden, wenn die Ehegatten die feste Absicht haben, die Ehegemeinschaft weiterzuführen und qualifizierte Gründe vorliegen, wel- che das Getrenntleben rechtfertigen. Es reicht nicht aus, dass während des Getrenntlebens noch eine Aussicht auf Wiedervereinigung bestand (vgl. vorstehend E. 4.1). Aus den Akten, konkret aus dem E-Mailverkehr mit dem AFM GR (VI1-act. 244 ff.), dem Schreiben an das Einwohneramt Maienfeld (VI1-act. 242) und dem Gesuch(sentwurf) an das Regionalgericht Landquart (VI-act. 249 ff.) ergibt sich, dass jedenfalls die Ehefrau die Ehe im Zeitpunkt der Abreise des Beschwerdeführers nicht mehr weiterführen wollte. Erst in dem Schreiben vom 17. März 2022 und damit rund sechs Monate später äussert sie die Absicht, wieder mit ihm zusammenleben zu wollen, führt darin aber auch aus, dass sie «nicht mehr
11 │ 19
getrennt» seien und bestätigt damit die vorhergehende Trennung (Hervorhebung hinzugefügt; VI1-act. 220 f.). Damit ist erstellt, dass die Ehefrau während rund sechs Monaten der Tren- nungszeit die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr weiterführen wollte. Ob der Beschwerdeführer die Ehe während der Trennungszeit weiterführen wollte, bleibt un- klar. Das gemeinsame Schreiben an die Einwohnergemeinde Maienfeld und die Abmelde-Er- klärung tragen seine Unterschrift (VI1-act. 241 f.). Er hat diesbezüglich zunächst gegenüber einer gambischen Notarin angegeben, er habe aus sprachlichen Gründen nicht verstanden, was er unterschrieben habe (VI1-act. 217) und später über seine (frühere) Rechtsvertretung erklären lassen, seine Ehefrau habe die Unterschrift gefälscht (VI1-act. 436), was in sich wi- dersprüchlich ist. Sollte es tatsächlich zutreffen, dass die Ehefrau seine Unterschrift gefälscht hat, wäre dies allenfalls strafrechtlich relevant, im vorliegenden Verfahren aber bloss ein wei- terer Hinweis darauf, dass sie nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenleben wollte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Rückflugticket gebucht hat, bedeutet über- dies nicht, dass er die Ehe weiterführen wollte. Es ist denkbar, dass er – ohne die Beziehung zu seiner Ehefrau weiterzuführen – in der Schweiz weiterleben wollte und erst später reali- sierte, dass dies aus ausländerrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Frage kann aller- dings offenbleiben.
4.6 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 24. September 2021 bis am 10. April 2022 getrennt lebten und jedenfalls die Ehefrau bis am 17. März 2022 die Ehe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr weiterführen wollte. Mangels beidseitiger Absicht, die Ehe- gemeinschaft weiterzuführen, kann die Trennungszeit vom 24. September 2021 bis 17. März 2022 nicht an die Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden. Aufgrund dieser nicht anrechenbaren Trennungszeit wird die erforderliche Dauer von drei Ehe- jahren selbst dann nicht erreicht, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass die anrechenbare Ehedauer am 27. Oktober 2020 begonnen und am 15. November 2023 ge- endet hat.
4.7 Die Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, zumal er vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend macht, wichtige persönliche Gründe würden einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl.
12 │ 19
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Seine Beschwerde ist bereits deshalb abzuweisen.
5.1 Im Sinne einer Eventualbegründung bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt.
5.2 Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_698/2023 vom 19. August 2024 E. 3.2). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt namentlich vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mut- willig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE). Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schlies- sen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C 65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; 2C 749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 4.3). Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landesspra- che als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obliga- torische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundar- stufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht hat (lit. c); oder über einen Sprach- nachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in einer Landessprache be- scheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein aner- kannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine
13 │ 19
Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5).
5.3 Die Vorinstanz hat zu den Integrationskriterien zusammengefasst ausgeführt, das Kriterium der Respektierung der Bundesverfassung werde nicht geprüft, weil es in der Praxis selten zur Entscheidung beitrage. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer hinreichend inte- griert. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei hingegen nicht erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. April 2023 wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel zu 100 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden sei und dadurch eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt habe. Es sei auch nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer über die mündliche Sprachkompetenz der am Wohnort gesprochenen Landessprache verfüge, eine Kursbestätigung bzw. eine -anmeldung reiche dafür nicht aus. Diese beiden Integrationsdefizite könnten durch die Teilnahme am Wirt- schaftsleben nicht ausgeglichen werden, weshalb es verhältnismässig sei, bei einer zukunfts- gerichteten Gesamtbetrachtung eine negative Integrationsbeurteilung zu treffen. Sie hat folg- lich das Vorliegen der Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG verneint (BF-Bel. 1 E. 2.3.2 ff.).
5.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er sei unbestrittenermassen wirtschaftlich hin- reichend integriert. Seine Arbeitgeberin sei mit ihm äusserst zufrieden und stelle ihm ein her- vorragendes Arbeitszeugnis aus. Die Vorlage eines Sprachzertifikats sei keine Bedingung für die Verlängerung der Bewilligung. Falls die Sprachkenntnisse gemessen am sozioprofessio- nellen Umfeld genügten, könnten sie bei der Integrationsbeurteilung nicht bemängelt werden. Er habe mehrere Sprachkurse absolviert, zuletzt auf Niveau A2, und im sozioprofessionellen Umfeld über Jahre bestehen können. Seine Deutschkenntnisse seien folglich als hinreichend zu beachten. Am 21. August 2024 habe er einen Test für das Sprachzertifikat A1 absolviert, der innert 3 Wochen vorliegen sollte und nachgereicht werde. Was die strafrechtliche Verur- teilung angehe, handle es sich bei den von der Vorinstanz angeführten 90 Tagessätzen nicht
14 │ 19
um eine gesetzlich vorgesehene starre Grenze, es seien stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ohne das Geschehene verharmlosen zu wollen, sei darauf hinzuweisen, dass er keine wehrlose oder unschuldige Person angegriffen habe, sondern es seien von beiden Sei- ten Schläge ausgeteilt worden und beide Seiten hätten Verletzungen davongetragen. Sein damaliger Widersache, der mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft sei, sei ebenfalls we- gen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, weil er ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe und dadurch den Beschwerdeführer verletzt habe. Angesichts dieser spezifischen Kons- tellation, dem Umstand, dass es sich um eine einzige Verurteilung handle und bereits mehr als die Hälfte der Probezeit verstrichen sei, sei seine Legalprognose gut. Vor diesem Hinter- grund und seinem ansonsten absolut klaglosen Verhalten könne ihm bei einer zukunftsgerich- teten Gesamtbetrachtung die hinreichende Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht abgesprochen werden (amtl. Bel. 1 Rz. 19 – 23).
5.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 12. April 2023 wegen einfacher Körperver- letzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft. Aus dem Sachverhalt des Strafbefehls ergibt sich, dass der Beschwerde- führer am 9. November 2022 zusammen mit einem Verbündeten einen Dritten mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht schlug, zeitweise während sein Verbündeter den Dritten am Arm fest- hielt, und ihm zudem Pfefferspray ins Gesicht sprühte. Der Dritte erlitt ein leichtes Schädel- hirntrauma, eine Kontusion der rechten Zehe und mehrere Prellungen im Gesicht. Als sich der Dritte befreit hatte, behändigte er sich einer Krücke und schlug auf den Beschwerdeführer ein, um sich zu wehren (VI1-act. 54 ff.). Indem der Beschwerdeführer zusammen mit einem Ver- bündeten einen Dritten angriff, ihm mit den Fäusten mehrfach ins Gesicht schlug und ihm zu- dem Pfefferspray ins Gesicht sprayte, hat er ein massgebliches Gewaltpotential gezeigt. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Angriff an diesem Tag vom Beschwerdeführer und seinem Verbündeten ausging, während sich der Dritte bloss wehrte. Es kann somit nicht mehr von einem geringfügigen Vergehen gesprochen werden. Dass sich der Beschwerdeführer da- für gerächt haben dürfte, dass der mehrmals einschlägig vorbestrafte Dritte ihn einen Tag zu- vor mehrmals mit der Hand ins Gesicht geschlagen hat (BF-Bel. 8), vermag seine Straftat nicht massgeblich zu relativieren. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich an die Polizei wendet, anstatt das Recht in die eigenen Hände bzw. Fäuste zu nehmen. Er hat damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG missachtet.
15 │ 19
Dies muss umso mehr gelten, als sein weiteres Verhalten nicht, wie von ihm in der Beschwerde behauptet, «absolut klaglos» war. Die Kantonspolizei Graubünden und Nidwalden musste mehrfach wegen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausrücken. Aus dem Rapport des letzten aktenkundigen Einsatzes der Nidwaldner Kantons- polizei vom 15. November 2023 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei «äusserst aufbrausend und zunehmend aggressiv gegenüber den ausgerückten Polizeifunktionären» verhielt. Als ihm eröffnet worden sei, dass er die Liegenschaft verlassen müsse, sei er zunehmend renitenter geworden, worauf er zu Boden geführt, festgenommen und zum Polizeiposten habe überführt werden müssen. Die anschliessend durchgeführten Tests zeigten (neben Alkoholkonsum) auch den Konsum von Marihuana an (vgl. VI1-act. 374 ff.). Seine Ehefrau stellte am 16. November 2023 Strafanzeige/Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer (VI1-act. 358 ff.). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer im schweizerischen Ehevorbereitungsverfahren, nicht verheiratet zu sein, was gemäss seinen späteren Ausführungen und eingereichten Unterlagen offenbar nicht den Tatsachen entsprach (VI1-act. 314 ff.; BF1-A Rz. 7; BF1-A-6 f.). Diese Umstände sind jeden- falls nicht geeignet, die aus der strafrechtlichen Verurteilung gefolgerte Missachtung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG zu relativieren oder gar umzustossen.
5.6 Der Beschwerdeführer hat – trotz entsprechender Ankündigung – keinen Sprachnachweis im Sinne von Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE eingereicht, mit dem mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt würden. Seine eingereichten Unterlagen zum Besuch von ent- sprechenden Kursen (BF1-A-26 f.) und zur Prüfungsanmeldung (BF-Bel. 7) reichen diesbe- züglich nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5). Es ist im Übrigen auch nicht erstellt, dass seine Deutschkenntnisse im sozioprofessionellen Umfeld genügen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Englisch (VI1-act. 438 f.). Er arbeitet im Houskeeping in einem Hotel am Flughafen Zürich (BF-Bel. 6). Es ist davon auszu- gehen, dass er sich – insbesondere in diesem internationalen Umfeld – problemlos auch auf Englisch und ohne Deutschkenntnisse verständigen kann. Aus seiner beruflichen Tätigkeit kann somit nicht abgeleitet werden, er verfüge über ausreichende mündliche Deutschkennt- nisse. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch das Integrationskriterium der Sprachkompetenz im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht.
16 │ 19
5.7 Der Beschwerdeführer erfüllt sowohl das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) als der Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nicht. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass er das Kriterium der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) erfüllt, kann bei einer Gesamtbetrach- tung nicht von einer ausreichenden Integration gesprochen werden. Dies muss umso mehr gelten, nachdem keine weiteren Integrationsindizien vorliegen, welche die Gesamtbeurteilung zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.
5.8 Neben der Ehedauer erfüllt der Beschwerdeführer somit auch die Integrationskriterien im Sinne von Art. 58a AIG nicht. Er hat auch deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Seine Beschwerde wäre somit selbst dann abzuweisen, wenn die erforderliche Ehedauer von drei Jahren erfüllt wäre.
6.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Aus- lagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Prozesskostengesetz (PKoG; NG 261.2; Art. 116 Abs. 3 VRG).
6.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid wird angesichts des Umfangs der Prozesshandlungen sowie des Zeitaufwands für die Verfah- renserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgelegt und ausgangsgemäss dem un- terliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 122 Abs. 1 VRG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 24 9) geht die Gerichtsgebühr einst- weilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).
17 │ 19
6.3 Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Sie umfassen das Honorar, die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 25. Oktober 2024 Aufwände über Fr. 2'318.70 (Honorar Fr. 2'144.95 [9.75 Stunden à Fr. 220.–]; 8.1 % MwSt. Fr. 173.75) geltend. Das geltend gemachte Honorar ist angemessen, es liegt im Honorarrahmen und unter dem verfügten Kostendach von Fr. 2'650.– (P 24 9). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird ausgangsgemäss einstweilen vom Kanton entschädigt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, Rechtsanwältin Lisa Rudin eine Entschädigung von Fr. 2'318.70 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).
6.4 Dem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
18 │ 19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.– und werden ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG).
Die Gerichtskasse wird angewiesen, die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers, Rechtsanwältin Lisa Rudin, mit Fr. 2'318.70 zu entschädigen (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f VRG).
Dem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
[Zustellung].
Stans, 6. Januar 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher
19 │ 19
Versand:_______________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.