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Art. 42b

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.
  2. Massgebend sind die laufenden Fälle für den Monat Mai des Leistungsjahres.1
  3. Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).

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