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Art. 16e

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten anerkannt für:
    1. Kindertagesstätten;
    2. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern; und
    3. Tagesfamilien.
  2. Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile:
    1. gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen; oder
    2. die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.

1 commentary

N1.Unanwendbarkeit der ELV‑Novelle

Das BGer hat entschieden, dass die seit 1.1.2021 in Kraft getretenen Änderungen — hierzu zählt Art. 16e ELV — wegen der Übergangs- und Schlussbestimmungen nicht Anwendung finden.

Die ab 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen, insbesondere die neu eingeführten Bestimmungen in Art. 10 Abs. 3 lit. f ELG und Art. 16e ELV (SR 831.301) finden keine Anwendung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 [EL-Reform] und Schlussbestimmung der Änderung des ELV vom 29. Januar 2020; Urteil 8C_579/2020 vom 6. November 2020 E. 3).

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