Zurück zum Gesetz

Art. 42c

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.
  2. Es gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährlich einen Vorschuss. Das Total der Vorschüsse darf pro Kanton und Jahr in der Regel 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags nicht übersteigen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Fallzahlen des Vorjahres.1
  3. Die Saldozahlung erfolgt bis Mitte Dezember des Leistungsjahres.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4683).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.