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ELV · Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 42a
Art. 42
Art. 42b
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Art. 42a
Art. 42
Art. 42b
831.301
ELV
Federal Council Ordinance
01.01.1971
Originalquelle
Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.
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