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Art. 42a

831.301ELVFederal Council Ordinance01.01.1971Originalquelle
  1. Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
    1. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
    2. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
    3. je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
  2. Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.

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