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Art. 1

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 19471über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV2) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 831.101

  2. Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

1 commentary

N1.Nachforderung und Vollstreckung ausstehender Beiträge

Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis von ausstehenden Beiträgen, hat sie die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Die Ausgleichskassen führen zudem das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch.

in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.