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Art. 39h

831.201IVVFederal Council Ordinance01.01.1961Originalquelle
  1. Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts1weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen.
  2. Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden.

Footnotes

  1. SR 220

1 commentary

N1.Ausweis tatsächlicher und verrechneter Stunden

Die monatlich einzureichende Rechnung hat sowohl die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Assistenzpersonen als auch die nach Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden auszuweisen.

Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2).
Gemäss Art. 39i IVV hat die versicherte Person der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen (Abs. 1). Gegenstand der Rechnung sind die von den Assistenzpersonen tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Art. 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Abs. 2).