(Art. 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2)
1.1 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf Sicherheitspapier auszustellen, das folgende Sicherheitselemente aufweist:
1.2 Schiffsausweise für Schiffe unter kantonaler Aufsicht sind auf grauem Sicherheitspapier (SICPA-Nr. 170 449) im Format A5 (21×14,8 cm) auszustellen.
1.3 Schiffsausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen sind auf weissem, wasserfesten Papier (Neobond gestrichen, weiss) im Format A4 (29,7×21 cm) auszustellen.
2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet. 2.2 Ausweise für Schiffe eidgenössisch konzessionierter Schifffahrtsunternehmen werden nach dem Muster 3 ausgestellt. 2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
3.1 Schiffsausweise, die bis zum 15. Februar 2016 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 3.2 Für Änderungen bestehender Ausweise und die Ausstellung neuer Ausweise gelten ab dem 15. Februar 2016 die Bestimmungen dieses Anhanges. Neue Ausweise nach den Bestimmungen dieses Anhanges können ab dem 14. Oktober 2015 ausgestellt werden.
Muster 1
Schiffsausweis für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler Aufsicht, Kollektivschiffsausweis und Schiffsausweis für Schiffe, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde
Muster 2
Schiffsausweis für Schiffe eidgenössisch konzessionierter
Schifffahrtsunternehmen
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