747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz als Alkohol kann, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittelvortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten, auch festgestellt werden:
aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigen Person; oder
durch Ermittlungen zum Konsum.
Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen des Prozessrechts.
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