747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind durch eine anerkannte sachverständige Person hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 handelt;
eine Person eine Substanz nach Artikel 40a Absatz 4 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
Die sachverständige Person berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Die Anerkennung von Personen als Sachverständige richtet sich nach Artikel 16 Absatz 3 SKV1.