747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Schiffe, die nicht über die erforderliche Ausrüstung für die Durchführung von Radarfahrten verfügen, dürfen bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter verkehren.
Schiffsführer, die nicht über ein amtliches Radarpatent oder eine amtliche Radarfahrberechtigung verfügen, dürfen Schiffe bei unsichtigem Wetter bis zum 15. Februar 2019 nach bisherigem Recht weiter führen.
Schiffsführer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Januar 2014 Radarfahrten durchgeführt haben, können bis zum 15. Februar 2019 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer amtlichen Radarfahrtberechtigung stellen. Dem Antrag ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen. Der Bestätigung muss zu entnehmen sein, dass der Schiffsführer mindestens 50 Tage Fahrzeit mir Radareinsatz absolviert hat.
Schiffsführer, die vor dem Inkraftsetzung der Änderung vom 15. Januar 2014 einen Radarkurs besucht und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen die Ausstellung eines amtlichen Radarpatentes beantragen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Ausbildung und die bestandenen Prüfungen beizulegen. Das Patent kann erteilt werden, sofern der Radarkurs und die Prüfungen Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gemäss der Richtline des BAV (Art. 88a Abs. 2) mindestens gleichwertig sind.
Die Kantone überprüfen bis zum 15. Februar 2019, ob auf ihrem Gebiet Gewässer oder Gewässerabschnitte vorhanden sind, die aus Sicherheitsgründen mit Radarreflektoren nach Anhang 4 Ziffer I Buchstabe G.4 zu kennzeichnen sind (Art. 39 Abs. 2), und signalisieren diese.
Rettungswesten für Rafts, die nach bisherigem Recht verwendet wurden, können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
Schwimmhilfen, die nach bisherigem Recht verwendet wurden (SN EN 393:1994), können rechtmässig unverändert weiterverwendet werden.
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