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Art. 166a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Topplichter, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
  2. Hecklichter auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, welche nach den bisherigen Bestimmungen des Artikels 18a angebracht wurden, können unverändert belassen werden.
  3. Die zulässige Leistung von Schiffen, die auf der Grundlage der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 zweites Lemma in der Fassung vom 1. Dezember 20071ermittelt wurde, kann unverändert beibehalten werden.

Footnotes

  1. AS 2007 2275

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