747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Der Versicherungsnachweis und die Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung sind nach den Mustern im Anhang 9 auszustellen. Das Departement legt in Anhang 9 Form und Inhalt der Meldeformulare fest.1
Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Behörde abzugeben, wenn ein Schiff im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
nach der Übernahme durch einen anderen Eigentümer oder Halter;
nach der Verlegung des Standortes in einen anderen Kanton;
nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 36 Abs. 3 BSG);
bei der Ersetzung des Kennzeichens durch ein solches mit anderer Nummer.
Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Schiff mit dem bisherigen Schiffsausweis versehen ist.
In den Fällen nach Absatz 2 sowie bei der Ausserverkehrsetzung eines Schiffes ist der Schiffsausweis der Ausgabestelle abzugeben.2Die Versicherung tritt an dem auf die Abgabe folgenden Tag ausser Kraft, wenn nicht ein neuer Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Die Behörde gibt dem Versicherer von der Rückgabe des Schiffsausweises Kenntnis. Sie führt ein Verzeichnis der zurückgegebenen Schiffsausweise, aus dem hervorgeht, von welchem Tag an die Versicherung ruht.
Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versicherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausserverkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1089). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 2275). ↩
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