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Art. 155a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
  2. Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.

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