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BSV · Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Art. 155a
Art. 155
Art. 156
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Art. 155a
Art. 155
Art. 156
747.201.1
BSV
Federal Council Ordinance
01.04.1979
Originalquelle
Die Haftpflichtversicherungsverträge und deren nachträgliche Änderung sind dem Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
Das Bundesamt für Verkehr kann eine Erhöhung der Versicherung verlangen, wenn diese offensichtlich ungenügend ist.
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