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Art. 14a

747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
  1. Die zuständige Behörde kann einem Fahrgastschiff, das kein Kursschiff ist und dem eine kantonale Bewilligung zur Personenbeförderungen nach der Verordnung vom 4. November 20091über die Personenbeförderung erteilt wurde, auf Antrag den Vorrang nach Massgabe dieser Verordnung einräumen.
  2. Der Vorrang darf nur erteilt werden wenn:
    1. der Gesuchsteller ein Bedürfnis nachweist;
    2. die Erteilung einem leichteren Verkehrsfluss dient; und
    3. die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Kursschiffe, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Footnotes

  1. SR 745.11

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