747.201.1BSVFederal Council Ordinance01.04.1979Originalquelle
Der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels erfolgt durch eine Konformitätserklärung nach Artikel 148j für:
Sportboote nach Artikel 109a Absätze 1 und 2;
Sportboote mit nur einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung 40 kW nicht übersteigt.
Für Sportboote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie für alle anderen Schiffe erfolgt der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels durch eine Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10. Das Bundesamt für Verkehr kann bei Bedarf ein Rundschreiben erlassen, das die Vorgaben für die Messungen nach Anhang 10 präzisiert.1
Die zuständige Behörde kann für Sportboote, für die nach Absatz 2 eine Messung des Betriebsgeräusches vorgeschrieben ist, Konformitätserklärungen nach Artikel 148j zum Nachweis der Einhaltung des maximalen Schalldruckpegels anerkennen, wenn daraus hervorgeht, dass der maximale Schalldruckpegel des Sportbootes 72 dB(A) nicht überschreitet.
Die zuständige Behörde kann für Schiffe, ausgenommen Sportboote, auf die Messung des Schalldruckpegels nach Absatz 2 verzichten, wenn die Nennleistung aller Antriebsmotoren zusammen maximal 40 kW beträgt. Bestehen Zweifel, ob ein Schiff den Grenzwert gemäss Artikel 109a Absatz 3 einhält, so kann die zuständige Behörde die Messung des Betriebsgeräusches nach Anhang 10 anordnen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1759). ↩
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