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Kommentare: Art. 109a | Omnilex
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BSV · Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Art. 109a
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747.201.1
BSV
Federal Council Ordinance
01.04.1979
Originalquelle
Der maximale Schalldruckpegel von Sportbooten mit einem Antriebsmotor, dessen Nennleistung höchstens 10 kW beträgt, darf 67 dB(A) nicht überschreiten.
Für mehrmotorige Sportboote mit einer Nennleistung des einzelnen Motors von höchstens 10 kW kann der Grenzwert um 3 dB(A) erhöht werden.
Der maximale Schalldruckpegel von Schiffen, ausgenommen Sportbooten nach den Absätzen 1 und 2, darf 72 dB(A) nicht überschreiten.
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