Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
EBG · Eisenbahngesetz
Art. 84
Art. 83a
Art. 85
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 84
Art. 83a
Art. 85
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt:
den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;
den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;
dem BAV;
der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a–c beauftragt wird.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.