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Art. 83a

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das BAV teilt der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn es:
    1. einer Person eines ausländischen Unternehmens, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt hat;
    2. einen in der Schweiz gültigen ausländischen Ausweis abgenommen hat;
    3. die Gültigkeit eines ausländischen Ausweises für die Schweiz aberkannt hat.
  2. Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden ausländischen Behörde zu übermitteln.

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