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Art. 58a

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von zinslosen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
  2. Die Einzelheiten werden in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel 48f geregelt.

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