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Art. 58

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Ausbauschritte nach Artikel 48c notwendigen Verpflichtungskredite.
  2. Kommt es bei einzelnen Massnahmen zu Verzögerungen, so können die dafür vorgesehenen, nicht ausgeschöpften Verpflichtungskredite für die Realisierung von anderen Massnahmen eingesetzt werden, deren Projektierung der entsprechende Bundesbeschluss vorsieht.
  3. Der Bundesrat legt die nach Absatz 2 zu realisierenden Massnahmen fest.

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