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Art. 40asepties

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
  2. Soweit die Kosten der RailCom nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden sie vom Bund getragen.
  3. Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.

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