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Art. 23eter

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Bauteile, die in ein Teilsystem eingebaut werden sollen (Interoperabilitätskomponenten), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Erklärung vorliegt.

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