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Art. 23e

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Aufgerüstete und erneuerte Teilsysteme sowie andere Änderungen, einschliesslich des Austausches im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, müssen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entsprechen. Für Abweichungen ist eine Bewilligung des BAV erforderlich.
  2. Der Ersatz von altrechtlichen Bauteilen durch Bauteile desselben Typs ist zulässig, wenn es sich um einen Austausch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten handelt.
  3. Der Sicherheitsnachweis ist nachzuführen.

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