Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 18t

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle

Im Einvernehmen mit dem BAV können neben Baulinien im Sinne dieses Gesetzes auch solche nach kantonalem Recht festgelegt werden, wenn sie weitergehende Rechtswirkungen entfalten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.