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Art. 18s

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kanton oder Gemeinde auf.
  2. Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.
  3. Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten sinngemäss die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. …1

Footnotes

  1. Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

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