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Art. 63

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle

Wer dem BAZG durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihm, ohne Rücksicht auf die Strafverfolgung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch das BAZG festgesetzt.

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