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Art. 59b

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Straftatbestände nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhandlungen alle vom BAZG verfolgt und beurteilt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

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