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Art. 39

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.
  2. Als Handel gilt auch die unentgeltliche Abgabe gebrannter Wasser zu Werbezwecken. Ausgenommen sind die Geschenke, die an einen bestimmten Personenkreis abgegeben werden.
  3. Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten.
  4. Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel.

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