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AlkG · Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Art. 31
Art. 30
Art. 32
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Art. 31
Art. 30
Art. 32
680
AlkG
Federal Act
01.01.1933
Originalquelle
Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten.
Der Bundesrat legt fest:
in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss;
wer zur Denaturierung berechtigt ist.
Das BAZG regelt die Denaturierung.
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