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Art. 31

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten.
  2. Der Bundesrat legt fest:
    1. in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss;
    2. wer zur Denaturierung berechtigt ist.
  3. Das BAZG regelt die Denaturierung.

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