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AlkG · Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
Art. 18
Art. 17
Art. 19
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Art. 18
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Art. 19
680
AlkG
Federal Act
01.01.1933
Originalquelle
Das BAZG übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.
Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.
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