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Art. 18

680AlkGFederal Act01.01.1933Originalquelle
  1. Das BAZG übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.
  2. Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

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