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Art. 72

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer vorsätzlich ein Reglement oder eine andere Dienstvorschrift nicht befolgt, wird mit Geldstrafe bestraft.1
  2. Handelt der Täter fahrlässig, so kann auf Busse erkannt werden.
  3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
  4. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe erkannt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249;BBl 2012 4721).

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