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Art. 71

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer einen Untergebenen oder einen im Range Nachstehenden tätlich angreift oder bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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