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Art. 49a

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
    1. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 119);
    2. schwere Körperverletzung (Art. 121), Angriff (Art. 128a );
    3. 1 qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 4), Raub (Art. 132), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3), gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2–4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);
    4. Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152);
    5. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a ), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b ), Geiselnahme (Art. 151c );
    6. 2 sexuelle Nötigung (Art. 153 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158);
    7. 3 Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166 Ziff. 1 Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 167), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 169 Abs. 1), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 1), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 171b );
    8. Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19494(Art. 111), andere Kriegsverbrechen (Art. 112–112d ).
  2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
  3. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27;BBl 2018 2827; 2022 687,1011).

  3. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

  4. SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

1 commentary

N1.Landesverweisung im Militär- und Jugendstrafrecht

Art. 49a MStG führt im Militärstrafgesetz eine Bestimmung zur Landesverweisung ein; im Gegensatz dazu wurde im Jugendstrafgesetz bewusst auf eine Regelung zur Landesverweisung für Übergangstäter verzichtet.

dass bereits nach der bestehenden Gesetzesordnung deren Anwendbarkeit feststehe. Diese Argumentation überzeugt – wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich wird – im Ergebnis allerdings nicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich weder dem Jugendstrafgesetz noch der Botschaft zur Ausschaffungsinitiative (BBI 2013 5975 ff.) Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach die Landesverweisung bei Übergangstätern Anwendung finden soll bzw. diese anders behandelt werden sollten als die reinen Jugendtäter. Hätte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen bei Übergangstätern vorsehen wollen, so wäre klar zu erwarten gewesen, dass eine explizite Regelung oder zumindest ein einschlägiger Verweis (etwa analog Art. 1 Abs. 2 JStG) Eingang in das Jugendstrafgesetz gefunden hätte. Im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde allerdings darauf verzichtet, das Jugendstrafgesetz zu revidieren. Demgegenüber wurde das Militärstrafgesetz revidiert und eine entsprechende Bestimmung zur Landesverweisung eingeführt (Art. 49a MStG; BBI 2013 6013). Wie bereits erwähnt, sind die Bestimmungen zur Landesverweisung in der abschliessenden Aufzählung von Art. 1 Abs. 2 JStG nicht aufgeführt. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 JStG – welcher explizit auf Übergangstäter Bezug nimmt – lediglich hinsichtlich der Strafen für nach Vollendung des