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Art. 34b

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Freiheitsstrafen werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches1vollzogen.
  2. Im Fall aktiven Dienstes kann der Bundesrat den militärischen Vollzug der Freiheitsstrafe einführen. Er regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. SR 311.0

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