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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 35
Art. 34b
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Art. 35
Art. 34b
Art. 36
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Hat sich ein Angehöriger der Armee durch ein Verbrechen oder Vergehen seines Grades unwürdig gemacht, so degradiert ihn das Gericht.
Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob der degradierte Angehörige der Armee weiter zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
Die Folgen der Degradation treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.
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