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Art. 34a

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
    1. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
    2. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
  2. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
  3. Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis.

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