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MStG · Militärstrafgesetz
Art. 34a
Art. 34
Art. 34b
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Art. 34a
Art. 34
Art. 34b
321.0
MStG
Federal Act
01.01.1928
Originalquelle
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1
bis
.
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