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Art. 203

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.
  2. Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.
  3. Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.
  4. Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:
    1. Personalien des Beschuldigten;
    2. Feststellung des Sachverhaltes;
    3. rechtliche Bezeichnung der Tat;
    4. Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
    5. Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;
    6. Festsetzung der Strafe;
    7. Einziehung;
    8. Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
    9. Datum und Zeit der Eröffnung.
  5. Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.

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