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Art. 204

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Die strafende Stelle entscheidet unabhängig.
  2. Keine Stelle darf vorgängig für einzelne Arten von Disziplinarfehlern bestimmte Strafen festlegen.
  3. Jeder vorgesetzte Kommandant ist befugt, seinen unterstellten Kommandanten die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu befehlen; er kann jedoch nicht die Bestrafung des Beschuldigten befehlen.

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