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Art. 202

321.0MStGFederal Act01.01.1928Originalquelle
  1. Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.
  2. Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 54‑55a des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 322.1

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