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Art. 28

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
  2. Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG1, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.2Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.

Footnotes

  1. SR 173.110

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205;BBl 2001 4202).

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