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Art. 27

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Der Kläger kann die Klage vor Zustellung an den Beklagten zurücknehmen. Der Instruktionsrichter macht ihn darauf aufmerksam, wenn sich die Klage infolge Prozessmangels als unzulässig erweist.
  2. Wird sie innert 20 Tagen unter Hebung des Prozessmangels wieder eingereicht, so wird die Rechtshängigkeit auf die erste Einreichung zurückbezogen. Dasselbe gilt, wenn die Klage wegen eines Prozessmangels vom Gericht zurückgewiesen wird.
  3. Nach der Zustellung bedarf die Rücknahme der Klage der Zustimmung des Beklagten; ohne diese ist sie als Abstand auszulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 3.

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