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Art. 42

273BZPFederal Act01.07.1948Originalquelle
  1. Das Zeugnis kann verweigert werden: a.1 von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde: 1. dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt, 2. Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie; abis.2 von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetzbuchs3für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen
    oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen; b. von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
  2. Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäftsgeheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
  3. Für die Zeugnispflicht von Beamten und deren Hilfspersonen über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit sind die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685;BBl 2003 1288).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses (AS 2001 118;BBl 1999 7966). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827).

  3. SR 311.0

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 6 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232,750;BBl 2017 2953).

2 commentaries

N1.Schutz von Patentanwaltsunterlagen

Unterlagen aus dem Verkehr mit Patentanwältinnen und -anwälten unterliegen — auch im Verwaltungs- und Strafverfahren — nur insoweit einem Herausgabeverweigerungsrecht bzw. einem Beschlagnahmeverbot, als dafür ein entsprechendes berufsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

Abschnitt, N. 156; Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 16 N. 15). Ferner unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr mit Patentanwältinnen und -anwälten im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene und im Strafverfahren nur im Umfang eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts einem Herausgabeverweigerungsrecht Dritter bzw. einem Beschlagnahmeverbot (vgl. Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP; Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO; Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum
Abschnitt, N. 156; Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 16 N. 15). Ferner unterliegen Unterlagen aus dem Verkehr mit Patentanwältinnen und -anwälten im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene und im Strafverfahren nur im Umfang eines entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts einem Herausgabeverweigerungsrecht Dritter bzw. einem Beschlagnahmeverbot (vgl. Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 lit. b BZP; Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO; Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum

N2.Zeugnisverweigerung nur bei eigener Strafverfolgung

Ein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht kommt nach der Rechtsprechung nur in Frage, wenn dem Zeugen selbst eine strafrechtliche Verfolgung droht; die bloss mögliche Strafverfolgung der früheren Arbeitgeberin begründet kein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht.

Tagung zum Wettbewerbsrecht, Grundlegende Fragen, Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], 2017, S. 71 ff., S. 82; ASTRID WASER, Verfahrensrechte der Parteien - neueste BGE 147 II 144 S. 154 Entwicklungen, in: Wettbewerbsrecht: Entwicklung, Verfahrensrecht, Öffnung des schweizerischen Marktes, Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], 2014, S. 82 und 91) berührt die (uneingeschränkte) Einvernahme ehemaliger Gesellschaftsorgane den nemo-tenetur-Grundsatz im Kartellsanktionsverfahren deshalb grundsätzlich nicht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht ergeben (vgl. BANGERTER, a.a.O., N. 19 und 29 zu Art. 42 KG; BICKEL/WYSSLING, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 42 KG), es sei denn, dem Zeugen drohte im Zusammenhang mit dem Verhalten seiner ehemaligen Arbeitgeberin persönlich eine Strafverfolgung (Art. 16 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 lit. a BZP). Über ein solches - in der Person B.s begründetes - Zeugnisverweigerungsrecht ist vorliegend allerdings nicht zu befinden.