Art. 20 ZWG, Bundesgesetz über Zweitwohnungen
702ZWG01.01.2016Zum Gesetz →Originaltext →
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Bei Begrenzungen des Zweitwohnungsbaus besteht eine besondere Publikationspflicht des Bundes (spezielle Publikationspflicht unabhängig von kantonalen Regeln).
“Zwar trifft es zu, dass die Planungszone als weiteren Zweck die Anpassung der kommunalen Vorschriften über den Erst- und Zweitwohnungsbau an das ZWG sowie der Prüfung von ergänzenden Bestimmungen nennt, insbesondere betreffend Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 ZWG) und neuen Wohnungen in geschützten und ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG). Dies spielt jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, da die Begrenzung des Zweitwohnungsbaus zwar unstreitig eine Bundesaufgabe darstellt, aber diesbezüglich eine Sonderregelung für die Publikationspflicht besteht (Art. 20 Abs. 1 ZWG; vgl. BGE 148 II 359 E. 5).”
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