(art. 11 e 56 cpv. 1 lett. h LPP^1^)
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 ago. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4279,4653). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 ago. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4279,4653). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 10 e 22 giu. 2011, in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3435). ↩
Nuova espr. giusta la cifra I dell’O del 10 e 22 giu. 2011, in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 3435). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 ago. 2004, in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 4279,4653). ↩
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Il datore di lavoro è obbligato nei confronti della cassa di compensazione competente a presentare tempestivamente le informazioni e le attestazioni assicurative necessarie per la verifiÊ della sua affiliazione (art. 9 cpv. 1 OPP 2 in combinato disposto con art. 11 LPP). Se omette di farlo e ciò comporta l'avvio di una procedura di affiliazione coatta, l'istanza precedente può addebitargli i costi della procedura, purché l'omissione sia ritenuta comportamento rimproverabile.
“800.- ging am 11. März 2024 ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Mit Verfügung vom 12. April 2024 zog die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom 6. Februar 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2) (BVGer-act. 6 Beilage 5). B.d Mit Vernehmlassung vom 12. April 2024 beantragte die Vorinstanz sodann die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung sei der Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 [SR 831.44.1] i.V.m. Art. 11 BVG [SR 831.40]). Vor der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen und den geforderten Versicherungsnachweis für das Jahr 2021 nicht eingereicht. Erst im Beschwerdeverfahren - und somit verspätet - habe der Beschwerdeführer eine Beitragsrechnung der B._______ für das Versicherungsjahr 2022 eingereicht. Da indes bereits seit dem 1. August 2021 ein BVG-pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde, habe sich die Vorinstanz proaktiv bei der B._______ nach der Versicherungsdeckung erkundigt. Diese habe mit E-Mail vom 8. April 2024 bestätigt, dass der entsprechende Arbeitnehmer bereits seit dem 1. August 2021 über den Beschwerdeführer versichert sei. Da der Beschwerdeführer diese Informationen bereits vor der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hätte einreichen und damit das Zwangsanschlussverfahren hätte vermieden werden können, habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Die Zwangsanschlussverfügung sei daher vom Beschwerdeführer durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden, weshalb dieser die Folgen des verspäteten Nachweises, und damit die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens und der Verfügungen, zu tragen habe (BVGer-act.”
“800.- ging am 11. März 2024 ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Mit Verfügung vom 12. April 2024 zog die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom 6. Februar 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2) (BVGer-act. 6 Beilage 5). B.d Mit Vernehmlassung vom 12. April 2024 beantragte die Vorinstanz sodann die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung sei der Arbeitgeber der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 [SR 831.44.1] i.V.m. Art. 11 BVG [SR 831.40]). Vor der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen und den geforderten Versicherungsnachweis für das Jahr 2021 nicht eingereicht. Erst im Beschwerdeverfahren - und somit verspätet - habe der Beschwerdeführer eine Beitragsrechnung der B._______ für das Versicherungsjahr 2022 eingereicht. Da indes bereits seit dem 1. August 2021 ein BVG-pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde, habe sich die Vorinstanz proaktiv bei der B._______ nach der Versicherungsdeckung erkundigt. Diese habe mit E-Mail vom 8. April 2024 bestätigt, dass der entsprechende Arbeitnehmer bereits seit dem 1. August 2021 über den Beschwerdeführer versichert sei. Da der Beschwerdeführer diese Informationen bereits vor der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens hätte einreichen und damit das Zwangsanschlussverfahren hätte vermieden werden können, habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- bzw. Informationspflicht verletzt. Die Zwangsanschlussverfügung sei daher vom Beschwerdeführer durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden, weshalb dieser die Folgen des verspäteten Nachweises, und damit die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens und der Verfügungen, zu tragen habe (BVGer-act.”
OPP 2 art. 9 n. 5 La cassa di compensazione non è obbligata a svolgere indagini per accertare se esista già un contratto di affiliazione; il datore di lavoro è tenuto, nei confronti della cassa di compensazione competente, a fornire le informazioni necessarie per la verifiÊ dell'affiliazione.
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).”
Nell'ambito della verifiÊ dell'affiliazione a un istituto di previdenza, il datore di lavoro è principalmente obbligato nei confronti della cassa di compensazione competente a fornire tutte le informazioni necessarie per la verifiÊ della sua affiliazione (art. 9 cpv. 1 OPP 2 in combinato disposto con art. 11 LPP).
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).”
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. Februar 2024) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3).”
“Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-instanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7).”
Nel quadro della verifiÊ del collegamento a un ente di previdenza, il datore di lavoro/la datriÎ di lavoro è, ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 OPP 2, in primo luogo nei confronti della cassa di compensazione competente tenuto/a a fornire tutte le informazioni necessarie per la verifiÊ del collegamento. Se l'istituto d'accoglienza avvia una procedura di collegamento obbligatorio, sussiste altresì nei confronti di quest'ultimo l'obbligo di fornire tutte le indicazioni utili per l'esecuzione del collegamento obbligatorio. Nella misura in cui è pertinente, ciò comprenÞ un obbligo generale di collaborazione del datore di lavoro/della datriÎ di lavoro nell'accertamento dello stato di fatto relativo alla previdenza professionale.
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).”
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. Februar 2024) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3).”
“Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-instanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7).”
In aggiunta all'art. 9 cpv. 3 OPP 2, il datore di lavoro è tenuto, nell'ambito di una procedura di affiliazione coatta, a fornire su richiesta all'istituto di accoglienza tutte le informazioni pertinenti; deve collaborare all'accertamento dei fatti necessario per lo svolgimento della procedura.
“Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-instanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7).”
“Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2 i.V.m. Art. 11 BVG). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vor-instanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Art. 11 BVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; Urteile des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.2 f., A-379/2020 vom 13. Mai 2020 S. 6, C-632/2020 vom 30. April 2021 S. 7).”
OPP 2 art. 9 n. 1 Il datore di lavoro è primariamente obbligato nei confronti della cassa di compensazione competente a fornire le informazioni necessarie per verificare la sua affiliazione a un istituto di previdenza. La cassa di compensazione, se del caso, segnala il datore di lavoro all'istituto di accoglienza. Se l'istituto di accoglienza apre conseguentemente una procedura di affiliazione coatta, il datore di lavoro è altresì tenuto nei suoi confronti a fornire indicazioni pertinenti.
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).”
“Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. Februar 2024) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3).”