(art. 11 cpv. 1 LPP)
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Riferimento: OPP 2 art. 7 n. 1 Se un datore di lavoro aderisÎ a un istituto di previdenza iscritto nel registro della previdenza professionale, tutti i lavoratori soggetti alla LPP sono assicurati presso tale istituto. Il datore di lavoro è quindi autorizzato e obbligato ad assicurare questi lavoratori e a versare i contributi dovuti all'istituto di previdenza conformemente al contratto di adesione e ai regolamenti.
“Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). Bei der als Klägerin auftretenden Personalvorsorgestiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht registrierte berufliche Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2018 an (vgl. act. G 1.2). Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (act. G 1.2) und die Reglemente – insbesondere das "Kassenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1. Januar 2019" (nachfolgend: Kassenreglement, act. G 1.4) und das "Kostenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1.”
“Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). Bei der als Klägerin auftretenden Personalvorsorgestiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht registrierte berufliche Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 1. Juni 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2018 an (vgl. act. G 1.2). Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (act. G 1.2) und die Reglemente – insbesondere das "Kassenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1. Januar 2019" (nachfolgend: Kassenreglement, act. G 1.4) und das "Kostenreglement der A.___ Genossenschaft, gültig ab 1.”
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