2. Il rimborso annuo non può superare né l’importo del reddito annuo dell’attività lucrativa svolta dall’assicurato, né quello pari a una volta e mezzo l’importo minimo annuo della rendita completa di cui all’articolo 34 della legge federale del 20 dicembre 19462su l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (LAVS).3
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art. 9 cpv. 2 OMAI non contiene alcuna lacuna a favore degli assicurati che esercitano un'attività autonoma. La remunerazione calcolata su base mensile per prestazioni fornite da terzi garantisÎ un stretto nesso tra la prestazione concessa e il reddito derivante direttamente da essa; non può superare l'ammontare del reddito lordo mensile.
“Regeste Art. 21ter Abs. 4 IVG und Art. 9 Abs. 2 HVI; monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen. Soweit Art. 9 Abs. 2 HVI vorsieht, dass die monatliche Vergütung für von Dritten erbrachte Dienstleistungen den Betrag des monatlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen darf, enthält dieser keine Lücke für selbstständig erwerbende Versicherte, die das Bundesgericht zu füllen hätte. Die Vergütung auf Monatsbasis gewährleistet einen engen Zusammenhang zwischen der Leistung, die dem Versicherten für die Ausübung seiner unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährt wird, und dem unmittelbar daraus erzielten Einkommen (E. 8.2).”
OMAI art. 9 n. 2 I servizi prestati da terzi non devono, per loro natura, superare il mero carattere ausiliario del mezzo ausiliario che sostituiscono. Le prestazioni di lavoro rese da terzi nell'esercizio di un'attività lucrativa in luogo della persona assicurata non sono retribuite.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 2.3).”
Le prestazioni di terzi ai sensi dell'art. 9 cpv. 1 OMAI sono rimborsabili se sono necessarie in luogo di un mezzo ausiliario, in particolare per consentire l'esercizio della professione (ad es. la lettura di testi necessari per motivi professionali da parte di un assistente o mediante dispositivi elettronici).
“In rechtlicher Hinsicht gilt es sodann an frühere Urteile zu erinnern, in denen das Bundesgericht unter anderem festgestellt hat, eine blinde oder hochgradig sehschwache Person könne unter dem Titel Dienstleistung Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI Anspruch darauf erheben, dass ihr zur Ermöglichung der Berufsausübung die berufsnotwendigen Texte mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen vorgelesen werden (SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 5.2.2.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 21-21 quater IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 222 Rz. 393). Ähnlich wie dort wird dem Beschwerdeführer der Inhalt von Dokumenten zugänglich gemacht, indem sie von seiner Assistentin (unter anderem) eingescannt werden, damit er sich diese vom Computer vorlesen lassen kann. Diese Hilfestellung kann nicht von vornherein als - im Rahmen der Führungsposition des Beschwerdeführers übliche - Delegation von Arbeit an die Assistentin qualifiziert werden. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in seinem Beruf nur mit diversen aufgrund der Sehbehinderung notwendigen gezielten Hilfestellungen der Sekretärin aufrechterhalten und allenfalls wieder steigern kann (vgl.”
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