Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFI del 21 set. 1982, in vigore dal 1° gen. 1983 (RU 1982 1931). ↩
RS 831.20 ↩
Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DFI del 28 nov. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 6849). ↩
Introdotto dal n. I dell’O del DFI del 24 nov. 1988 (RU 1988 2236). Abrogato dal n. I dell’O del DFI del 14 nov. 2023, con effetto dal 1° gen. 2024 (RU 2023 677). ↩
47 commentaries
OMAI art. 2 n. 47 Il diritto agli ausili indicati nell'art. 2 cpv. 1 OMAI sussiste indipendentemente dal fatto che siano necessari per l'esercizio di un'attività lucrativa; è richiesto soltanto che siano necessari per la mobilità, per stabilire il contatto con l'ambiente o per la cura di sé.
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
“des Anhangs der HVI in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI zur Anwendung gelangen, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die Hilfsmittel, ungeachtet der Frage, inwiefern diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind. Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff.”
OMAI art. 2 n. 46 In caso di scelta tra più mezzi ausiliari tecnicamente diversi ma idonei, va valutata in primo luogo l'adeguatezza. In tale valutazione vanno, caso per caso, considerati anche gli effetti favorevoli connessi alla dotazione; tali effetti possono influenzare la scelta tra più mezzi ausiliari idonei e necessari.
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
Il diritto agli ausili menzionati nell’art. 2 cpv. 2 OMAI sussiste indipendentemente dalla possibilità di reinserimento nella vita lavorativa o nello svolgimento di compiti. Non richieÞ un miglioramento del grado d'invalidità; il percepimento di una rendita intera d'invalidità non escluÞ tale diritto.
“Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).”
“Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 44 La finalità della disposizione è promuovere l'autonomia della persona assicurata e consentire la sua partecipazione alla vita sociale. Come esempi la giurisprudenza cita l'accesso all'ambiente circostante e al mondo esterno, lo svolgimento di un'attività sportiva indicata dal punto di vista medico (e dunque meritevole di tutela) nonché l'uso di dispositivi di comunicazione speciali.
“1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12.”
Il diritto alla prestazione è subordinato alle condizioni generali dell'art. 8 LAI (idoneità, necessità, efficacia ai fini dell'integrazione). Le prestazioni previste nell'allegato all'OMAI sono erogate soltanto nella misura necessaria e con una esecuzione sempliÎ e adeguata allo scopo. La questione della necessità va valutata in rapporto alla situazione di vita concreta della persona assicurata; l'integrazione va inoltre assicurata, caso per caso, solo nella misura in cui è necessaria e proporzionata rispetto al probabile esito e ai costi.
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und leidglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).”
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
OMAI art. 2 n. 42 In caso di prima consegna di un mezzo ausiliario, l'AI può assumersi i costi di un addestramento autonomo all'uso; la consegna del mezzo può essere subordinata al buon esito di tale addestramento. Una sempliÎ istruzione per l'uso è, inveÎ, di norma compresa nel prezzo d'acquisto.
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten (Art. 7 Abs. 1 HVI). Die Anleitung zum Gebrauch des Hilfsmittels ist grundsätzlich im Kaufpreis inbegriffen. Bei der erstmaligen Abgabe kann die IV jedoch die Kosten für ein eigentliches Gebrauchstraining (z. B. Hörtraining und Ableseunterricht für Erwachsene) übernehmen (Rz 1036 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, Stand am 1. Januar 2021). Die Abgabe eines Hilfsmittels kann vom erfolgreichen Abschluss des Gebrauchstrainings abhängig gemacht werden (Rz 1037 KHMI).”
Per i mezzi ausiliari elencati nell'allegato che non sono contrassegnati con (*) (p.es., n. 10.05 relativo alle modifiche dei veicoli a motore) non si appliÊ il requisito dell'attività lucrativa previsto nell'art. 2 cpv. 2 OMAI; pertanto tali voci dell'elenco non sono vincolate a tale requisito.
“Anhang HVI) besteht - im Gegensatz zu den übrigen sich auf Motorfahrzeuge beziehenden Hilfsmitteln - unabhängig davon, ob das Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird; denn es handelt sich dabei nicht um ein mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass für die Beurteilung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4).”
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
Citazione: OMAI art. 2 n. 40 Secondo l'allegato sono elencate protesi definitive funzionali per pieÞ e gamba senza (*); pertanto a queste non si applicano restrizioni ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 OMAI. La finalità della prestazione è la deambulazione, l'instaurazione del contatto con l'ambiente e la cura di sé. La fornitura resta tuttavia subordinata ai presupposti generali per il diritto alla prestazione, in particolare idoneità, necessità e adeguatezza.
“1 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die entsprechenden Hilfsmittel sind im Anhang der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) aufgeführt. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel. Wobei auf jene Hilfsmittel, die mit einem (*) versehen sind dann Anspruch besteht, wenn sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 3.1.3. Gemäss Ziff. 1.01 HVI Anhang vergütet die Invalidenversicherung definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen. Die Bestimmung enthält keinen (*), sodass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorie auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gerichtet ist. Eine darüberhinausgehende Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen gleichgestellten Bereich bildet nicht Voraussetzung für die Prothesenversorgung (vgl. Urteil BGE 132 V 215 E. 3.2.3). 3.2. 3.2.1. Die Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen.”
Per i mezzi ausiliari contrassegnati con (*) nell'allegato si applicano i requisiti aggiuntivi previsti dall'art. 2 cpv. 2 OMAI: il diritto sussiste solo nella misura in cui essi siano necessari per lo svolgimento di un'attività lucrativa o di un'attività nell'ambito dei compiti, per la formazione, l'istruzione, l'abituazione funzionale o per l'attività espressamente indicata nella n. corrispondente dell'allegato.
“Nach Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.”
“Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der im Anhang zur HVI (nachfolgend: HVI-Anhang) aufgeführten Liste gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziff.”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 38 L'elenco riportato nell'allegato dell'OMAI è esaustivo nella misura in cui enumera le categorie di ausili pertinenti.
“In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gestützt darauf hat das EDI die Hilfsmittelliste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2).”
“4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2; BGE 140 V 538 E. 4.1).”
“1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). In Art. 14 IVV (SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidg. Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.). Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02) (zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.1). 3.2. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle nur "für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können" (frz.: "pour les assurés qui ne peuvent utiliser un fauteuil roulant usuel et ne peuvent se déplacer seuls qu'au moyen d'un fauteuil roulant mû électriquement"; ital.: "per gli assicurati che non possono utilizzare una carrozzella usuale e sono in grado di spostarsi soltanto mediante l'impiego di una carrozzella azionata elettricamente", zum Ganzen: BGE 140 V 538, 540 E. 4.2). 3.3. Die deutschsprachige Version von Ziff.”
OMAI art. 2 n. 37 La persona assicurata ha diritto soltanto a mezzi ausiliari di esecuzione sempliÎ, adeguata allo scopo e conveniente dal punto di vista economico, ossia a una fornitura di base corrispondente allo scopo di reinserimento; per esecuzioni di qualità superiore o per i relativi costi aggiuntivi sostiene lei stessa le spese. L'AI rimborsa pertanto soltanto esecuzioni con un rapporto qualità/prezzo adeguato o ottimale rispetto allo scopo e non la migliore fornitura possibile nel singolo caso.
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
In caso di riscontro medico incerto o di documentazione insufficiente, devono essere effettuati accertamenti specialistici integrativi o acquisiti pareri specialistici sull'efficacia d'integrazione del mezzo ausiliario richiesto, in particolare sulla necessità per la deambulazione e sull'effetto d'integrazione ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 OMAI.
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage auch nicht bereits abschliessend ausgeschlossen werden, dass keines der Eingliederungsziele nach Art. 21 IVG respektive Art. 2 Abs. 1 HVI (vgl. Kreisschreiben über Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024, Ziff. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1) mit dem Hilfsmittel erfüllt wird. Bezüglich des angestrebten Eingliederungsziels bedarf es - sobald die erforderliche Schuhversorgung feststeht - (weiterer) fachärztlicher Aussagen, namentlich zur Notwendigkeit bezüglich Fortbewegung und Eingliederungswirksamkeit des Hilfsmittels. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Insbesondere sind zufolge der Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
“Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage auch nicht bereits abschliessend ausgeschlossen werden, dass keines der Eingliederungsziele nach Art. 21 IVG respektive Art. 2 Abs. 1 HVI (vgl. Kreisschreiben über Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2024, Ziff. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1) mit dem Hilfsmittel erfüllt wird. Bezüglich des angestrebten Eingliederungsziels bedarf es - sobald die erforderliche Schuhversorgung feststeht - (weiterer) fachärztlicher Aussagen, namentlich zur Notwendigkeit bezüglich Fortbewegung und Eingliederungswirksamkeit des Hilfsmittels. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Insbesondere sind zufolge der Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).”
art. 2 cpv. 2 OMAI: Per gli ausili contrassegnati con (*) è requisito per il diritto l'attività lucrativa (o attività nell'ambito delle mansioni, formazione/istruzione, adattamento o apprendimento funzionale o attività espressamente menzionata); esigenze esclusivamente private/domestiche non sono sufficienti.
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer 10.05 HVI werden von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden. 4. 4.1. Vorliegend hat die C____, [...], einen Kostenvoranschlag Nr. O2020129 vom 21. Oktober 2020 (IV-Akte 196) über CHF 789.45 für die Montage einer zusätzlichen Ladebuchse (Ladebuchse, Batterieladegerät sowie Montageaufwand) verfasst. Die C____ erläutert im Schreiben vom 30. November 2020 (IV-Akte 197), das Fahrzeug des Versicherten sei mit sehr vielen Hilfsmitteln ausgestattet, welche alle von einer werkseitig verbauten Batterie gespiesen würden.”
“Stock um Hilfsmittel handelt, die unter Ziff. 13.05* der Hilfsmittelliste fallen. Auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. Erwägung”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen).”
“Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen).”
“2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche, weil sachlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3 Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung darstellt, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abzudecken hat. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht. Dabei sind die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 141 V 30 E. 3.2.1, 135 I 161 E. 5.1, 134 I 105 E. 3). 3.4 Eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art.”
“2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die in Art. 21 IVG vorgesehen sind. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 besteht im Rahmen der Liste, die im Anhang aufgeführt ist, Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf invaliditätsbedingte Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art.”
Le sedie a rotelle elettriche sono elencate nell'allegato dell'OMAI (n. 9.02) e sono rimborsate secondo il tariffario FASMED richiamato lì, nonché fornite in comodato d'uso; ciò va inteso alla luÎ dell'art. 2 cpv. 4 OMAI (diritto soltanto a un'esecuzione sempliÎ, idonê ed economiÊ).
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 33 Il presupposto della «necessità» è soddisfatto quando non si può esigere dalla persona assicurata che, senza il mezzo ausiliario richiesto, raggiunga la deambulazione, il contatto con l'ambiente o la cura di sé. Inoltre, la persona assicurata deve essere disposta e in grado, con l'aiuto del mezzo ausiliario richiesto, di conseguire una di tali finalità.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1.”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1.”
OMAI art. 2 n. 32 L'attività lucrativa ovvero un'efficacia ai fini dell'integrazione professionale è un presupposto imprescindibile per la concessione dei mezzi ausiliari contrassegnati con (*) nella lista. In mancanza di tale attività lucrativa o dell'efficacia richiesta ai fini dell'integrazione professionale, il diritto ai relativi mezzi ausiliari può quindi venire meno. Nel procedimento, in particolare in caso di applicazione della regola del caso di rigore, occorre verificare se la persona assicurata svolge un'attività lucrativa o un'attività nell'ambito dei propri compiti oppure si trovi in formazione o in apprendistato.
“Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2. vorstehend) handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache der beantragten Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI).”
“Eine Hilfsmittelversorgung auf Basis von Ziff. 13.05* Anhang aHVI setzt eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI voraus. Dabei geht die für die Hilfsmittelberechtigung wesentliche (sachlich gerechtfertigte; vgl. dazu Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen) Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG) hervor. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde resultiert sie nicht aus einer bestimmten Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 HVI oder aus einer Auslegung dieser Norm. Aufgrund dessen zielt der Einwand ins Leere, es sei im Sinne einer besseren Erkenntnis der ratio legis davon zu abstrahieren, ob versicherte Personen "einer Erwerbstätigkeit oder dem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht". In Bezug auf die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit war die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Schluss gelangt, ein elektrischer Türöffner bei der Haupteingangstür würde die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht überwiegend wahrscheinlich um 10 % erhöhen. In Ermangelung einer Anfechtung dieses Schlusses im kantonalen Verfahren (vgl.”
“HVA-Anhang vorsieht. Insoweit kommt die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA zum Tragen. Was die darüber hinausgehenden Kosten angeht, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die spezifischen IV-rechtlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung weiterhin erfüllt (vgl. zu den Voraussetzungen E. 3.3.2 hiervor). Für die Anwendung der Härtefallregel ist unter anderem vorausgesetzt, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung respektive Ausbildung steht (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 HVI i.V.m. Ziff.”
Il diritto è limitato ai mezzi ausiliari elencati nell'allegato all'OMAI. Per i mezzi contrassegnati con * nell'allegato valgono requisiti più stringenti (solo in caso di necessità professionale o di formazione ovvero per le finalità ivi indicate). Analogamente, il diritto sussiste soltanto per una fornitura in esecuzione sempliÎ, idonê alle finalità e conveniente sotto il profilo economico.
“Art. 2 der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), der in Verbindung mit Art. 14 IVV (SR 831.201) anwendbar ist, konkretisiert Art. 21 IVG u.a. wie folgt: Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HVI). Die Liste der Hilfsmittel im Anhang HVI nennt unter Ziff.”
“Zu ergänzen ist, dass im Rahmen der im Anhang zur HVI (nachfolgend: HVI-Anhang) aufgeführten Liste gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziff.”
OMAI art. 2 n. 30 Scarpe ortopediche su misura e di serie conformemente all'allegato n. 4.01 sono ammesse solo se una fornitura ai sensi dei n. 4.02–4.04 non è possibile. Nella scelta si deve tener conto di un'esecuzione sempliÎ, adeguata e economiÊ; le scarpe ortopediche di serie possono, nei casi indicati, essere valutate come alternativa più economiÊ e rendere quindi superflua la fabbricazione di costose scarpe su misura.
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2). 3.2 Gemäss Ziff. 4.01 Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 - 4.04 HVI Anhang nicht möglich ist. Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziff. 4.01 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019; S. 24 f.) wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. In indizierten Fällen ist er geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können.”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 29 L'impiego di articolazioni protesiche del ginocchio microprocessorizzate (C‑Leg) deve essere, ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 OMAI, limitato ai casi in cui sia comprovato un bisogno di reintegrazione particolarmente accentuato. Devono essere considerati in particolare l'efficacia prognostiÊ della misura ai fini della reintegrazione, la durata prevedibile del successo della reintegrazione, il rapporto tra il successo atteso e i costi della misura nonché la sostenibilità per l'interessato.
“Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (vgl. BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2.2. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach grundsätzlich nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung besteht. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI). 4. 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen mikroprozessorgesteuerte Kniegelenke wir das C-Leg-Kniegelenksystem nebst Oberschenkelprothesen mit mechanischen Kniegelenkspassteilen grundsätzlich als Hilfsmittel in Betracht. 4.2. Das Bundesgericht hielt jedoch zuletzt in seinem Urteil 9C_48/2022 vom 18. Juli 2023, E. 4.1. fest, die Tatsache, dass Ziff. 1.01. HVI keine Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI (*) vorsehe, bedeute nicht, dass für den umstrittenen Anspruch die Berufstätigkeit der versicherten Person keine Rolle spiele. Der Einsatz eines C-Leg-Kniegelenksystems zu Lasten der Invalidenversicherung sei auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein besonders gesteigertes Eingliederungsbedürfnis nachgewiesen ist. Im Entscheid, welcher diese seither mehrmals bestätigte Rechtsprechung zum C-Leg etablierte, war das besonders gesteigerte Eingliederungsbedürfnis auf die speziellen beruflichen Anforderungen an die Gehfähigkeit und die Herabsetzung des Sturzrisikos bezogen (BGE 132 V 215, E. 4.3.4.; vgl. auch BGE 143 V 190 E. 5.1 und /.3.2; 8C_542/2021, E 4.2. und 10). Das Bundesgericht wies jedoch in einem unfallversicherungsrechtlichen Urteil (BGE 141 V 30 [Pra 2015 Nr. 80]) darauf hin, diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung ziele auf Situationen ab, in welchen davon ausgegangen werden könne, dass eine mechanische Prothese die Erfüllung der Anforderungen des Privatlebens der versicherten Person ermögliche.”
Nel corso della verifiÊ del diritto va accertato se la persona assicurata sia disposta e in grado, con l'ausilio del mezzo ausiliario, di conseguire uno degli scopi tutelati dalla legge (spostamento, contatto con l'ambiente, cura di sé). Se l'uso autonomo non può essere garantito senza misure complementari, una funzione aggiuntiva ovvero un ausilio complementare (p.es. una stecÊ/ortesi) che renÚ possibile l'uso autonomo può essere determinante ai fini dell'accoglimento della prestazione.
“Juli 2021 bezieht und somit den Sachverhalt vor dem Aufenthalt in der Klink C. beschreibt und der Fokus der Abklärung auf der erforderlichen Dritthilfe lag. Ferner kann auch nicht isoliert auf die Aussage im Bericht des D. vom 24. November 2022 abgestellt werden, dass die Versicherte komplett auf Hilfe angewiesen und nur eingeschränkt fähig sei, Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Mit dem Hinweis darauf scheint die IV-Stelle die selbständige Bedienung eines Adaptiv-Rollstuhls durch die Versicherte in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen der Klinik C. sowie der SAHB zeigen ein anderes Bild, und zwar hinsichtlich der Frage der eingeschränkten Fähigkeit, die Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Aus dem Abschlussbericht der C. vom 28. März 2022 geht bezüglich Körperfunktion und –struktur zwar zunächst hervor, dass die Versicherte den linken Arm nicht selbständig einsetze und das Handgelenk meist hyperflektiert sei. Durch eine Schiene könne sie aber die Hand selbständig im Alltag einsetzen. 8.1 Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht, soweit sie für die gesetzlich geschützten Zwecke Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und Selbstsorge notwendig sind. Ferner muss die versicherte Person auch willens und fähig sein, mithilfe des Hilfsmittels einen dieser gesetzlichen Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2021, E. 6.1, vom 30. Dezember 2013, 9C_70/2013, E. 3.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2, je mit Hinweis auf EVGE 1968, E. 3d). Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG sollen die Autonomie der invaliden Person fördern, indem diese dank der Hilfsmittel alltägliche Lebensverrichtungen selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann (Silivia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 206 f.). Ein Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung ist aber nur dann eingliederungswirksam, wenn damit eine selbständige Fortbewegung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2001, E.”
“Juli 2021 bezieht und somit den Sachverhalt vor dem Aufenthalt in der Klink C. beschreibt und der Fokus der Abklärung auf der erforderlichen Dritthilfe lag. Ferner kann auch nicht isoliert auf die Aussage im Bericht des D. vom 24. November 2022 abgestellt werden, dass die Versicherte komplett auf Hilfe angewiesen und nur eingeschränkt fähig sei, Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Mit dem Hinweis darauf scheint die IV-Stelle die selbständige Bedienung eines Adaptiv-Rollstuhls durch die Versicherte in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen der Klinik C. sowie der SAHB zeigen ein anderes Bild, und zwar hinsichtlich der Frage der eingeschränkten Fähigkeit, die Arme und Hände zielgerichtet zu bewegen. Aus dem Abschlussbericht der C. vom 28. März 2022 geht bezüglich Körperfunktion und –struktur zwar zunächst hervor, dass die Versicherte den linken Arm nicht selbständig einsetze und das Handgelenk meist hyperflektiert sei. Durch eine Schiene könne sie aber die Hand selbständig im Alltag einsetzen. 8.1 Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI besteht, soweit sie für die gesetzlich geschützten Zwecke Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und Selbstsorge notwendig sind. Ferner muss die versicherte Person auch willens und fähig sein, mithilfe des Hilfsmittels einen dieser gesetzlichen Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2021, E. 6.1, vom 30. Dezember 2013, 9C_70/2013, E. 3.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2, je mit Hinweis auf EVGE 1968, E. 3d). Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG sollen die Autonomie der invaliden Person fördern, indem diese dank der Hilfsmittel alltägliche Lebensverrichtungen selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann (Silivia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 206 f.). Ein Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung ist aber nur dann eingliederungswirksam, wenn damit eine selbständige Fortbewegung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2001, E.”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 27 Le ortesi per gli arti inferiori indicate nell'allegato dell'OMAI sono rimborsate secondo il contratto tariffario con l'Associazione svizzera dei tecnici ortopedici (SVOT). Sono destinate alla deambulazione e nell'allegato non sono contrassegnate con «*»; pertanto, salvo il rispetto degli altri requisiti per il diritto alla prestazione, sussiste un diritto indipendentemente dallo svolgimento di un'attività lucrativa.
“Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Diese Hilfsmittel dienen der Fortbewegung und sind nicht mit * bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI).”
“Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Diese Hilfsmittel dienen der Fortbewegung und sind nicht mit * bezeichnet, weshalb ein Anspruch – vorbehältlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht (Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI).”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 26 Per le calzature ortopediche il rimborso è limitato a un'esecuzione sempliÎ, idonê ed economiÊ; i maggiori costi derivanti da un'esecuzione diversa sono a carico dell'assicurato.
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2). 3.2 Gemäss Ziff. 4.01 Anhang zur HVI besteht ein Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten nur, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 - 4.04 HVI Anhang nicht möglich ist. Der orthopädische Massschuh ist ein orthopädisches Hilfsmittel zur Rehabilitation und Versorgung bei pathologischem Zustand. Nach Ziff. 4.01 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019; S. 24 f.) wird der Schuh über einen individuell für den Patienten angefertigten Leisten hergestellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietechnischen Konstruktionselemente werden im Schuh eingearbeitet. Der orthopädische Serienschuh dagegen ist ein Halbfabrikat. In indizierten Fällen ist er geeignet, die kostspieligere Anfertigung orthopädischer Massschuhe zu umgehen. Orthopädische Serienschuhe müssen geeignet sein, von der Norm abweichende und pathologische Fussformen zu versorgen und speziell umschriebene Anforderungen erfüllen zu können.”
Per i mezzi ausiliari contrassegnati con (*) nell'allegato deve essere dimostrato, ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 OMAI, che essi sono necessari per l'esercizio di un'attività lucrativa, per lo svolgimento di un'attività nell'ambito dei compiti, per la formazione, l'istruzione o per l'adattamento funzionale (in particolare ai fini dell'efficacia dell'inserimento lavorativo); in mancanza di tale collegamento non sussiste alcun diritto.
“aufgeführt sind. Eine Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie da in der Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI angeführten Zwecken.”
“2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der Liste, die vom Bundesrat aufzustellen ist, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die in Art. 21 IVG vorgesehen sind. Nach Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 besteht im Rahmen der Liste, die im Anhang aufgeführt ist, Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf invaliditätsbedingte Anpassungen (Abs. 3). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung per 1. Januar 2019). 3.2 Ziffer 13 des Anhangs zur HVI bezieht sich auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie auf bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitswegs. Nach Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. Eine Hilfsmittelversorgung auf der Basis von Ziff. 13.04* des Anhangs zur HVI setzt mithin mit der durch einen (*) gekennzeichneten Bezeichnung eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art.”
L'ammissibilità alla prestazione dipenÞ dal fatto che il mezzo ausiliario richiesto possa essere ricondotto a una categoria specificamente elencata nell'allegato all'OMAI; qualora non sia possibile effettuare una tale classificazione, un diritto al rimborso dei costi non può essere desunto dalla finalità della legge.
“Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang zur HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5 und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E. 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen.”
In pratiÊ, la fornitura di mezzi ausiliari ai sensi dell'art. 2 cpv. 2 OMAI viene effettuata soltanto se ciò consente di aumentare in misura rilevante il lavoro o l'attività nell'ambito delle mansioni. Il KHMI (n. 1021) indiÊ a tale scopo, come valore orientativo nell'accertamento delle attività domestiche, di norma un incremento di cirÊ il 10%. La giurisprudenza richieÞ, per il riconoscimento del diritto ai mezzi ausiliari, una corrispondente efficacia in termini di integrazione (anche in caso di inserimento lavorativo è richiesta una crescita marcata, concretizzata intorno al 10% nei casi decisi).
“Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) werden einer versicherten Person gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI mit (*) bezeichnete Hilfsmittel abgegeben, wenn sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sind. Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV). Für im Haushalt tätige Personen können folgende Teilbereiche bzw. Tätigkeiten berücksichtigt werden: Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche- und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen, Garten- und Umgebungspflege sowie die Haustierhaltung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3609]). Gemäss Rz. 1021 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit dadurch beachtlich gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss Haushaltsabklärung).”
“3 mit Hinweisen) Unterscheidung zwischen erwerblicher und nichterwerblicher Eingliederungswirksamkeit direkt aus dem Gesetz (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG) hervor. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde resultiert sie nicht aus einer bestimmten Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 HVI oder aus einer Auslegung dieser Norm. Aufgrund dessen zielt der Einwand ins Leere, es sei im Sinne einer besseren Erkenntnis der ratio legis davon zu abstrahieren, ob versicherte Personen "einer Erwerbstätigkeit oder dem Aufgabenbereich nachgehen oder nicht". In Bezug auf die erwerbliche Eingliederungswirksamkeit war die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Oktober 2019 zum Schluss gelangt, ein elektrischer Türöffner bei der Haupteingangstür würde die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht überwiegend wahrscheinlich um 10 % erhöhen. In Ermangelung einer Anfechtung dieses Schlusses im kantonalen Verfahren (vgl. E. 5.2 hievor) stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, es sei weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. dazu E. 4 hievor) erfüllt seien. Auch vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, ihre Arbeitsfähigkeit könne im Aufgabenbereich durch den automatischen Haustüröffner um mindestens 10 % gesteigert werden. Ihre diesbezüglichen Einwände beschränken sich auf den Hinweis, sie sei auf den automatischen Türöffner für das Öffnen der Tür bei der Rückkehr von Einkäufen sowie für das Erreichen des Briefkastens angewiesen. Dies reicht indessen nicht aus, um die vorinstanzlichen Feststellungen zur erwerblichen Eingliederungswirksamkeit als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.”
Conformemente alla n. 10 dell'allegato all'OMAI spetta il diritto ad autoveicoli/veicoli per invalidi agli assicurati che presumibilmente esercitano in via permanente un'attività lucrativa necessaria al loro sostentamento e che, per percorrere il tragitto casa‑lavoro, dipendono da un veicolo a motore personale. La fornitura è subordinata ai requisiti generali di diritto previsti dall'art. 8 LAI (idoneità, necessità, efficacia ai fini dell'inserimento) nonché alle condizioni dell'art. 2 cpv. 2 OMAI.
“1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.2 Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat gestützt auf die Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI muss ein im Anhang der Liste mit (*) bezeichnetes Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein. Im Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, III. und IV. öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 3. Dezember 2003, I 827/02, E. 4.1 mit Hinweis). 2.3 Gemäss Ziff. 10 des Anhangs der HVI besteht der Anspruch auf Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge als Hilfsmittel für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Laut Ziff. 10.04* beträgt der jährliche Amortisationsbeitrag für Automobile Fr.”
OMAI art. 2 n. 21 Il diritto sussiste soltanto a una fornitura sempliÎ, idonê ed economiÊ dell'ausilio. La persona assicurata ha diritto alle misure adeguate e necessarie per il raggiungimento della finalità di reinserimento, non alle soluzioni ottimali possibili nelle singole circostanze; inoltre il successo prevedibile deve essere in rapporto ragionevole con i costi.
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198).”
“Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
OMAI art. 2 n. 20 Al DFI spetta un ampio margine di discrezionalità nella ridefinizione del diritto ai mezzi ausiliari. L'elenco tenuto in allegato e le sue indicazioni determinano quindi in modo decisivo la portata del diritto; il Dipartimento non è obbligato a inserire nell'elenco tutti i mezzi ausiliari di cui una persona invaliÚ necessita per l'integrazione.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat entschieden, dass die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das Eidg. Departement des Innern zulässig ist. Ferner hat es festgestellt, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschreibung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Das Departement ist insbesondere nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person zur Eingliederung bedarf, in die Liste aufzunehmen (BGE 124 V 7 E.”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das EDI übertragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).”
L'OMAI indiÊ come mezzi ausiliari rimborsabili, tra l'altro, le sedie a rotelle (n. 9), le modifiche edilizie nell'abitazione dovute all'invalidità (n. 14.04) e i montascale/rampe (n. 14.05). L'ordinanza disciplina inoltre i contributi alle spese per gli adeguamenti degli immobili dovuti all'invalidità.
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat, worin auch die Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Mögliche zu vergütende Hilfsmittel sind Rollstühle (Ziff. 9 HVI) und im Rahmen von Hilfsmitteln für die Selbstsorge bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen und Rampen (Ziff. 14.05).”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat, worin auch die Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV). Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Mögliche zu vergütende Hilfsmittel sind Rollstühle (Ziff. 9 HVI) und im Rahmen von Hilfsmitteln für die Selbstsorge bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen und Rampen (Ziff. 14.05).”
OMAI art. 2 n. 18 La necessità e l'effetto di integrazione di un mezzo ausiliario devono essere valutati in base alla situazione di vita concreta della persona assicurata. Il diritto sussiste solo se il mezzo ausiliario è idoneo a contribuire in misura sostanziale al raggiungimento di un obiettivo di integrazione riconosciuto.
“Juni 2009, 8C_315/2008, E. 2.5.2 mit Verweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im Anhang zur HVI aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteile des Bundesgerichts vom 18. September 2009, 9C_493/2009, E. 5 und vom 11. März 2008, 8C_127/2007, E. 2.2; BGE 131 V 9 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Sitzhöhenlift lässt sich der Rz. 13.01* des Anhangs zur HVI („Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen“) zuordnen.”
“Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
OMAI art. 2 n. 17 Per le categorie indicate nell'allegato, come le calzature, è rimborsata soltanto l'esecuzione sempliÎ, adeguata e economiÊ. L'erogazione della prestazione è subordinata ai requisiti generali del diritto alla prestazione (idoneità, necessità, efficacia ai fini dell'integrazione).
“4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03: Orthopädische Spezialschuhe; 4.04: Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen; 4.05*: Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Die in diesen Ziffern statuierte Hilfsmittelversorgung unterliegt stets den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; siehe BGE 122 V 212 E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. Februar 2003, I 84/02, E. 2.2). Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI; Urteil des Bundesgerichts vom 13. September 2011, 8C_34/2011, E. 3.2).”
“November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung eine Erwerbsfähigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1). 3.1 Ziff. 4 des Anhangs zur HVI regelt die Kategorie Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen und führt folgende Hilfsmittel auf: 4.01: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziff. 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02: Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.”
OMAI art. 2 n. 16 L'elenco predisposto dall'organo regolamentare costituisÎ una selezione; il Consiglio federale ha accettato che con una tale enumerazione non vengano coperti tutti i bisogni di reinserimento che si pongono.
“Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel in der aufzustellenden Liste eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Nach Ziffer”
OMAI art. 2 n. 15 In seÞ di accertamento del diritto va verificato se il risultato atteso della misura di reinserimento sia in un rapporto ragionevole rispetto ai suoi costi (proporzionalità). L'AI deve garantire il reinserimento soltanto nella misura in cui, nel singolo caso, sia necessario e al contempo sufficiente; pertanto danno diritto alla prestazione le misure adeguate e necessarie, non le soluzioni sempre tecnicamente ottimali.
“Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und leidglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1).”
“Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. 3.2. 3.2.1. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Unter anderem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Per i mezzi ausiliari contrassegnati con (*) nell'allegato il diritto sussiste soltanto nella misura in cui siano necessari per l'esercizio di un'attività lucrativa, per lo svolgimento di un'attività nell'ambito dei compiti, per la formazione, l'istruzione, l'abituazione funzionale o per l'attività espressamente indicata nell'allegato.
“1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Absatz 2 der Bestimmung sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; Stand 1. Januar 2023]). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4).”
“Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. 3.2.3. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). 3.2.4. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]). 3.3. 3.3.1. Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl.”
“Art. 2 der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51), der in Verbindung mit Art. 14 IVV (SR 831.201) anwendbar ist, konkretisiert Art. 21 IVG u.a. wie folgt: Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HVI). Die Liste der Hilfsmittel im Anhang HVI nennt unter Ziff.”
Protesi moderne e più costose possono, in determinate condizioni, essere considerate «semplici e idonee» ai sensi dell'art. 2 cpv. 4 OMAI. Decisivo è che il successo prevedibile del modello scelto sia in un rapporto ragionevole con i costi aggiuntivi; ciò corrisponÞ al principio di proporzionalità ovvero al principio di semplicità. Ad esempio, la giurisprudenza ha ritenuto proporzionata la fornitura di protesi di ginocchio controllate da microchip (C‑Leg, Genium).
“Welches Mass an Eingliederungswirksamkeit ein Hilfsmittel aufweisen muss, ist eine Frage der sachlichen Angemessenheit. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Der Grundsatz der Einfachheit – mit diesem ist insbesondere die finanzielle Angemessenheit gemeint, während der Grundsatz der Zweckmässigkeit seinerseits insbesondere mit dem Erfordernis, dass das Hilfsmittel dazu bestimmt und geeignet ist, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen, in Verbindung gebracht wird – kann solange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall gewählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht (BGE 132 V 215 E. 4.3.3). So hat das Bundesgericht zum Beispiel die Abgabe von modernen Beinprothesen mit mikrochipgesteuerten Kniegelenken des Typs C-Leg mit einem Preis von ca. Fr. 40'000.-- als verhältnismässig beurteilt (BGE 141 V 30 E. 3.3) und auch bei einem Kniegelenk des Typs Genium mit Kosten von ca.”
Riferimento: OMAI, art. 2 n. 12 Le categorie di mezzi ausiliari indicate nell'allegato all'OMAI sono, sotto questo profilo, da considerarsi esaustive. Se un mezzo ausiliario non può essere ricondotto a nessuna delle categorie indicate nell'allegato, ciò non dà luogo a un diritto immediato all'assunzione dei costi da parte dell'assicurazione per l'invalidità. Tuttavia, per ciascuna categoria va verificato se l'elenco dei mezzi ausiliari concreti sia da ritenersi esaustivo o meramente esemplificativo.
“Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw.”
“1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).”
“Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) an das EDI übertragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im HVI-Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht allerdings nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).”
Le modifiche ai veicoli a motore dovute all'invalidità possono, anche nell'ambito dei fini di riabilitazione sociale (spostamento, ristabilimento del contatto con l'ambiente, cura di sé), dare luogo a un diritto ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 OMAI. Ogni nuova domanÚ deve essere esaminata dall'organo tecnico neutrale; il KHMI preveÞ inoltre verifiche più approfondite in caso di costi di modifiÊ più elevati.
“des Anhangs zur HVI invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen vor. Die vorerwähnte, den Eingliederungszweck betreffende Einschränkung im Ingress der Ziff. 10 des Anhangs zur HVI („für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind“) bezieht sich nicht auf die – nicht mit einem Stern (*) versehene – Ziff. 10.05, welche die invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen auch für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI vorsieht. Ein Anspruch auf invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die betroffene Person verwende das Auto nicht zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit (bzw. für eine mit einer solchen vergleichbare Tätigkeit im Aufgabenbereich) oder für ein anderes erwerblich orientiertes Eingliederungsziel nach Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 247 Rz. 448 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Gemäss Rz. 2095 des ab 1. Januar 2013 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2020) hat eine versicherte Person Anspruch auf die Vergütung der Kosten, welche infolge des Gebrechens durch invaliditätsbedingte Abänderungen entstehen. Jeder Neuantrag muss von der neutralen Fachstelle (Abklärungsstelle F.________) geprüft werden. Bei Abänderungskosten von mehr als Fr.”
“HVI-Anhang keinen Stern (*) enthält, ist eine erwerbliche Ausrichtung für einen diesbezüglichen Anspruch nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, dass eine Abänderung für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge (sog. Sozialrehabilitation) notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. E. 2.1 hiervor). Für den Umfang des Anspruchs auf Abänderungen an Motorfahrzeugen ist entscheidend, ob die behinderungsbedingt notwendige Anpassung im Vordergrund steht, ob die Vorkehr zur Erreichung eines in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG umschriebenen Zwecks während längerer Zeit notwendig ist und ob die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit des Hilfsmittels gegeben sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2019, 9C_220/2018, E. 2.2)”
OMAI art. 2 n. 10 L'AI provveÞ soltanto per mezzi ausiliari di esecuzione sempliÎ, idonê allo scopo e economiÊ. La persona assicurata deve sostenere personalmente eventuali maggiori spese derivanti da un'esecuzione diversa (migliore); non sussiste diritto alla soluzione, nelle circostanze, migliore in assoluto, bensì solo alle misure adeguate e necessarie alla finalità d'integrazione, in un ragionevole rapporto di costi.
“Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen (resp. besseren) Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_758/2021 vom 8. November 2022 E. 4.1; vgl. auch Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2 betreffend die Unfallversicherung).”
“Nach Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Die besagte Liste befindet sich im Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht ein Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel zur Fortbewegung, sozialen Kontaktaufnahme und Selbstbetreuung. Es besteht allerdings einzig Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI). Die durch eine andere Ausführung bedingten zusätzlichen Kosten hat die versicherte Person selber zu tragen. Es kommen auf Kosten der IV-Stelle also lediglich Hilfsmittel mit optimalem Preis-/Leistungsverhältnis in Betracht. Die versicherte Person hat insbesondere keinen Anspruch auf die im Einzelfall optimale Versorgung, sondern lediglich auf eine Grundversorgung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3). Diese Ausführungen gelten sinngemäss auch für das invaliditätsbedingte Zubehör und für invaliditätsbedingte Anpassungen. Das EDI hält sodann in der im Anhang aufgeführten Liste in Ziff. 9.01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.”
“01 HVI fest, dass Rollstühle ohne motorischen Antrieb gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) vergütet und leihweise abgegeben werden. Dasselbe gilt laut Ziff. 9.02 HVI-Anhang auch für Elektrorollstühle, die für Versicherte gedacht sind, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. 3.2. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bundesgerichtes 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3 mit Hinweisen). 3.3. Die Frage nach der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme beurteilt sich primär nach medizinischen Gesichtspunkten. Mit zu berücksichtigen sind im Rahmen der Zweckmässigkeitsprüfung jedoch auch mit der Ausstattung einhergehende, vorteilhafte Effekte, auch wenn sie keinen gesetzlichen Aufgabenbereich betreffen. Sie sind in die Beurteilung des Erfolgs einer Sozialversicherungsleistung miteinzubeziehen und können für die Auswahl unter mehreren geeigneten und notwendigen Hilfsmitteln ausschlaggebend sein.”
“Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 192). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198).”
“Januar 1961 (in der ab 2019 anwendbaren Fassung) die ihm durch Art. 14 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 E. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E.”
Secondo l'allegato all'art. 2 OMAI, le persone adulte con grave disabilità fisiÊ hanno diritto a un cane per la mobilità/di assistenza sotto forma di un importo forfettario di Fr. 15'500.– (di cui Fr. 12'500.– per l'acquisto e Fr. 3'000.– per alimentazione/assistenza veterinaria). Condizione è che la persona assicurata sia idonê a detenere un cane di assistenza, possa vivere a domicilio in modo più autonomo grazie all'aiuto del cane e percepisÊ un'indennità per la necessità di assistenza di almeno grado lieve, con comprovata necessità d'aiuto in almeno due dei settori indicati nella fonte (deambulazione/mantenimento dei contatti sociali; alzarsi/sedersi/coricarsi; vestirsi/svestirsi).
“21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). 3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3). 3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf einen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei Fr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter und Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des Hundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/ Abliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht.”
OMAI art. 2 n. 8 Ai sensi del cpv. 4: il diritto è riconosciuto soltanto per un'esecuzione sempliÎ, idonê e economiÊ; eventuali maggiori costi per una diversa esecuzione sono a carico della persona assicurata. Se nella lista manÊ un'indicazione sulla determinazione del prezzo, vengono rimborsati i costi effettivi.
“Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung und die versicherte Person hat die durch eine andere Ausführung bedingte zusätzlichen Kosten selbst zu tragen (Satz 1). Wenn in der Liste in HVI-Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente der Preisfestsetzung, welche gemäss Art. 21quater IVG vorgesehen sind, genannt werden, so werden die effektiven Kosten des Hilfsmittels vergütet (Satz 2).”
Secondo la giurisprudenza, un sollevatore per la regolazione dell'altezza del sedile dovuto all'invalidità va sussunto sotto la n. 13.01* dell'allegato. Inoltre, dalla prassi risulta che i mezzi ausiliari contrassegnati con (*) sono rimborsati solo se necessari per le finalità indicate all'art. 2 cpv. 2 OMAI.
“Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 3.2.2. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. 3.2.3. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). 3.2.4. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die im Anhang mit (*) bezeichneten aufgelisteten Hilfsmittel nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der massgebenden Fassung ["Stand 1. Januar 2023"]). 3.3. 3.3.1. Die vorliegend fragliche Zusatzfunktion (Sitzhöhenlift) ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ziff. 13.01* des Anhanges zur HVI ("invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen") zu subsumieren (vgl.”
“aufgeführt sind. Eine Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie da in der Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI angeführten Zwecken.”
Le spese per cani d'assistenza devono essere valutate nell'ambito dei mezzi elencati nella lista dei mezzi ausiliari OMAI ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 OMAI e possono essere rimborsate. Se sono soddisfatte le condizioni previste nella lista, possono essere prese in considerazione anche le spese di acquisto e di mantenimento.
“Ebenfalls unter dem Anspruch auf Hilfsmittel ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zu vergüten hat. Die Kosten für Hunde sind im Rahmen der Hilfsmittelliste der HVI im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und 21 Abs. 1 IVG zu vergüten, sofern es sich dabei gemäss Ziffer”
OMAI art. 2 n. 5 Il Consiglio federale non è obbligato a inserire nella lista OMAI tutti i mezzi ausiliari idonei; la selezione affidata dal legislatore non può pertanto coprire tutte le esigenze.
“1 IVG auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Unabhängig von einer allfälligen Erwerbstätigkeit hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG zudem Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf. 2.2 In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat der Bundesrat die ihm in Art. 21 IVG übertragene Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an das Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt auf diese Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit der im Anhang aufgeführten Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Art. 2 Abs. 2 HVI hält sodann fest, dass Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel nur bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind. 2.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen.”
La congruità finanziaria o economiÊ va intesa come parte dei requisiti per il diritto ai mezzi ausiliari e trova la sua base legale nell'art. 21 cpv. 3 LAI. Essa deve essere valutata come terzo elemento costitutivo del principio di proporzionalità. La considerazione di aspetti finanziari nella concessione di mezzi ausiliari è ammissibile; secondo la giurisprudenza non costituisÎ né una pratiÊ discriminatoria né una nuova e inammissibile categoria restrittiva a livello di ordinanza.
“Soweit in der Beschwerde vorab (implizit) geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe Recht verletzt, indem es den Zweck des Einlegerahmens aus wirtschaftlichen Gründen nur auf die Lebensverrichtung "Aufstehen/Abliegen" beschränkte, kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach jede Hilfsmittelversorgung als Eingliederungsmassnahme den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegt. Sie muss somit neben den in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes genügen. Die Voraussetzung der finanziellen Angemessenheit im Hilfsmittelrecht, wie sie in Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gelangt, findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 3 IVG. Anspruch auf Hilfsmittel besteht daher nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, während die versicherte Person durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten selber zu tragen hat (BGE 143 V 190 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2021 IV Nr. 50 S. 163, 8C_479/2020 E. 2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 21-21 quater IVG). Demzufolge fehlt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die im angefochtenen Entscheid vertretene Sichtweise, noch ist zu erkennen, inwieweit die Heranziehung auch finanzieller Gesichtspunkte bei der Abgabe von Hilfsmitteln diskriminierend (Art. 8 BV) sein oder gegen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) verstossen soll. Dass es sich bei der wirtschaftlichen Angemessenheit, wie der Beschwerdeführer meint, um eine in diesem Sinne unzulässige "neue, einschränkende Kategorie auf Verordnungsebene" handelt, trifft nicht zu.”
Gli ausili per l'udito, compresi gli impianti cocleari, possono dare diritto a prestazioni ai sensi dell'art. 2 OMAI se sono utili per l'interazione sociale nonché per lo sviluppo neurologico o cognitivo e se i medici curanti ne confermano l'accettazione e l'utilizzabilità.
“01 des Anhangs zur HVI nicht mit einem (*) versehen ist und daher kein Konnex zur beruflichen Tätigkeit erforderlich ist (vgl. E. 3.2 und 4.1 hiervor). Auch der Einwand, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer sich je selbstständig ohne Begleitung im Verkehrsalltag bewegen werde, so dass Sicherheitsüberlegungen irrelevant seien, vermag nicht zu überzeugen. Bei einem neunjährigen Jungen, obschon eingeschränkt durch die Trisomie 21, kann im aktuellen Zeitpunkt sicherlich nicht schon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er sich je alleine im öffentlichen Raum bewegen werde. Ebenfalls nicht zu hören ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe rechtsseitig ein intaktes Gehör, was für eine genügende auditive Wahrnehmung in ruhiger Umgebung ausreiche. Damit wird dem Versicherten im Ergebnis das Recht abgesprochen, in einer geräuschvollen Umgebung Kontakt zur Umwelt aufnehmen zu können, obwohl gerade dieser Kontakt das Eingliederungsziel einer Hörgeräteversorgung ist (vgl. Art. 2 HVI). Ausserdem würde der Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Ausführungen Prof. B.____ sowie des Neuropädiaters PD Dr. E.____ sowohl bei der sozialen Interaktion, der Zufriedenheit im Alltag als auch in Bezug auf die neurologische Entwicklung von einem intakten Hören profitieren. So sei davon auszugehen, dass die gesamte kognitive Leistung und nicht bloss das Sprachverstehen durch den Ausgleich des sensomotorischen Defizites verbessert werden. Die Einschätzung der RAD-Ärzte und Ärztinnen, wonach keine erfolgsversprechenden Aussichten für eine Akzeptanz und Anwendbarkeit des CI durch A.____ bestünden, basieren im Wesentlichen auf allgemeinen und theoretischen Überlegungen in Bezug auf kognitiv nicht eingeschränkte Personen. Die behandelnden Ärzte, namentlich Prof. B.____, der den Versicherten und seine Eltern seit Jahren betreut, sehen betreffend Akzeptanz und Adaptionsfähigkeit keine Probleme voraus. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Einschränkungen des Beschwerdeführers und die konkreten Umstände in hohem Mass einzigartig sind, muss den Einsichten der behandelnden Ärzte grössere Bedeutung zugemessen werden, da sie aufgrund ihres persönlichen, langjährigen Kontakts mit dem Patienten wichtige Aspekte benennen können, die bei einem Aktengutachten oder auch bei einer einmaligen Begutachtung des Versicherten unerkannt oder ungewürdigt bleiben würden (vgl.”
Riferimento: OMAI art. 2 n. 2 Solo una sproporzione grave o evidente tra i costi della fornitura dei mezzi ausiliari e lo scopo di reintegrazione perseguito costituisÎ una situazione di non proporzionalità. In mancanza di una tale sproporzione, l'AI deve farsi carico dei costi, purché siano soddisfatti gli altri requisiti per la fornitura dei mezzi ausiliari.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. September 2023 (720 23 26 / 215) Invalidenversicherung Adaptiv-Rollstuhl als Zweitversorgung: Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits vermag Unverhältnismässigkeit zu begründen. Wenn zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels kein offensichtliches Missverhältnis besteht, hat die Invalidenversicherung dafür aufzukommen, sofern die anderen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Boltshauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 2005 geborene A. leidet infolge einer kongenitalen CMV-Infektion unter diversen, schweren körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.”
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. September 2023 (720 23 26 / 215) Invalidenversicherung Adaptiv-Rollstuhl als Zweitversorgung: Das in Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI verankerte Erfordernis der einfachen und zweckmässigen Ausführung bringt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zum Ausdruck. Nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits vermag Unverhältnismässigkeit zu begründen. Wenn zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels kein offensichtliches Missverhältnis besteht, hat die Invalidenversicherung dafür aufzukommen, sofern die anderen Voraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung erfüllt sind. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Boltshauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Hilfsmittel A. Die 2005 geborene A. leidet infolge einer kongenitalen CMV-Infektion unter diversen, schweren körperlichen und kognitiven Beeinträchtigungen und kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen.”
Se un ausilio procurato dall'assicurato stesso è funzionalmente equivalente alla prestazione cui avrebbe diritto, può trovare applicazione la facoltà di sostituzione ai sensi dell'art. 2 cpv. 5 OMAI. In tal caso, i contributi per ammortamento e i contributi alle spese non ostano a un rimborso; essi devono essere calcolati sulla base dei costi di acquisto dell'ausilio a cui l'assicurato avrebbe diritto. È condizione che sussista un diritto attuale alla prestazione suscettibile di sostituzione e che l'applicazione della facoltà di sostituzione non comporti la sostituzione di prestazioni obbligatorie con prestazioni non obbligatorie.
“Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht gedeckte Zahnarztkosten wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient sozial-versicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S. 131). 4. 4.1. Macht eine Person aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch und wählt stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles, können dessen Kosten unter Umständen über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis vergütet werden. Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: «Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen: Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat.» Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 295 Rz 761 mit Hinweis auf BGE 120 V 292). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen infrage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen, aktuellen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Die Austauschbefugnis darf aber gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Carigiet/Koch, a.”
“Unter Einfachheit versteht man eine Behandlung mit geringem finanziellem Aufwand, welche die Funktionsfähigkeit erhält oder wiederherstellt. Wirtschaftlich ist eine Behandlung mit günstiger Langzeitprognose und tiefen Nachsorgekosten oder guter Ausbaubarkeit sowie geringem Risiko für Komplikationen. Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Behandlung den Bedarf der Patientin bzw. des Patienten in funktioneller Hinsicht erfüllt (Koch Uwe, Nicht gedeckte Zahnarztkosten wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in: Der Zahnarztpatient sozial-versicherungsrechtliche und sozialhilferechtliche Fragen, Hrsg: Riemer-Kafka Gabriela, Zürich 2008, S. 131). 4. 4.1. Macht eine Person aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch und wählt stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles, können dessen Kosten unter Umständen über die Rechtsfigur der Austauschbefugnis vergütet werden. Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung, wo die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 HVI normiert ist, hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: «Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen: Diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat.» Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2021, S. 295 Rz 761 mit Hinweis auf BGE 120 V 292). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen infrage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen, aktuellen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Die Austauschbefugnis darf aber gemäss ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Pflichtleistungen durch Nichtpflichtleistungen ersetzt werden (Carigiet/Koch, a.”
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